Bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen können ohne Einzelnachweise in der jeweils im Gesetz genannten Höhe von den einzelnen Einkunftsarten oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Vereinfachung. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag, kann dieser tatsächliche Betrag angesetzt werden, allerdings müssen hierfür die entsprechenden Nachweise erbracht werden. So gewährt z.B. § 9a Nr. 1 Lit. a EStG Arbeitnehmern einen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,- DM. Sofern die Werbungskosten des Arbeitnehmers höher sind, können diese (gegen entsprechende Nachweise) grundsätzlich geltend gemacht werden.
Pauschalierungen dienen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung. Aufwendungen des Steuerpflichtigen werden ohne weitere Einzelnachweise mit einem festen Betrag anerkannt. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Beispiele im EStG: Werbungskostenpauschbetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2000 DM § 9 a Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,65 DM/km § 9 I 4 SonderausgabenPauschbetrag 108 DM § 10c I Vorsorgepauschale § 10c II, III Bei Einzelnachweisen sind i. d. R. die höheren tatsächlichen Aufwendungen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige Verluste dürfen allerdings aufgrund der Pauschbeträge nicht entstehen.
(blanket deduction; siehe auch deutsche Einkommensteuer) erspart dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung den belegmässigen Nachweis bzw. die Überprüfung von Aufwendungen (Arbeitserleichterung). Pauschbeträge können bei der Ermittlung auch abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine bzw. geringe Aufwendungen gehabt hat. Sie dürfen maximal bis zu einer Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden.
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