Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Pauschbetrag

Bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen können ohne Einzelnachweise in der jeweils im Gesetz genannten Höhe von den einzelnen Einkunftsarten oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Vereinfachung. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag, kann dieser tatsächliche Betrag angesetzt werden, allerdings müssen hierfür die entsprechenden Nachweise erbracht werden. So gewährt z.B. § 9a Nr. 1 Lit. a EStG Arbeitnehmern einen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,- DM. Sofern die Werbungskosten des Arbeitnehmers höher sind, können diese (gegen entsprechende Nachweise) grundsätzlich geltend gemacht werden.

Pauschalierungen dienen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung. Aufwendungen des Steuerpflichtigen werden ohne weitere Einzelnachweise mit einem festen Betrag anerkannt. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Beispiele im EStG: Werbungskostenpauschbetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                         2000 DM               § 9 a Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte               0,65 DM/km        § 9 I 4 SonderausgabenPauschbetrag            108 DM      § 10c I Vorsorgepauschale                         § 10c II, III Bei Einzelnachweisen sind i. d. R. die höheren tatsächlichen Aufwendungen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige Verluste dürfen allerdings aufgrund der Pauschbeträge nicht entstehen.                                                

(blanket deduction; siehe auch deutsche   Einkommensteuer) erspart dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung den belegmässigen Nachweis bzw. die Überprüfung von Aufwendungen (Arbeitser­leichterung). Pauschbeträge können bei der Ermittlung auch abgezogen werden, wenn der Steuerpflich­tige überhaupt keine bzw. geringe Aufwendungen gehabt hat. Sie dürfen maximal bis zu einer Bemes­sungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden.

Vorhergehender Fachbegriff: Pauschalwertberichtigungen | Nächster Fachbegriff: Pause



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Landwirtschaftsanpassungsgesetz | Financial Assets | UNCTAD

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon