Steuer, die nach dem Quellenprinzip erhoben wird. Abgeltungsteuer
Besondere Technik der Steuererhebung, bei der die Steuer direkt an der Quelle einbehalten wird. Ein solches Verfahren wird z.B. bei der Lohnsteuer oder bei der Kapitalertragsteuer angewendet. Für unbeschränkt Steuerpflichtige (natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Körperschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland) erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Jahresveranlagung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld. Für beschränkt Steuerpflichtige behält die Quellensteuer ihren definitiven Charakter, d.h., im Inland erfolgt keine Erstattung oder Anrechnung.
Sammelbezeichnung für Sonderformen der Einkommensteuer, deren Erhebung im Abzugsverfahren erfolgt. Hierzu gehören in erster Linie die Lohn- sowie die Kapitalertragsteuern.
(engl. tax deducted at source) Regelmäßig knüpft die Besteuerung eines Staates nicht nur an persönliche, sondern auch an sachliche Kriterien an. Die sachliche Anknüpfung ist dabei Ausdruck des völkerrechtlichen Territorialprinzips. Sofern ein Staat von seinem dahin gehenden Hoheitsrecht Gebrauch macht, wird von Quellenbesteuerung oder von der Quellenstaatsbesteuerung gesprochen. Die Steuer wird als Abzugsteuer erhoben, d. h., sie wird vor Auszahlung der Bemessungsgrundlage von dieser abgezogen und einbehalten. Die in dieser Form vom jeweiligen Quellenstaat erhobene Abzugsteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) wird dann als Quellensteuer bezeichnet.
Withholding Tax, Impot a la Source Retenue Fiscale
Steuern, die nicht durch Veranlagung, sondern im Wege des Steuerabzugs (an der Quelle) vorerhoben oder endgültig erhoben werden. Sofern sie nur vorerhoben werden, haben sie im allgemeinen den Charakter von Vorauszahlungen auf die veranlagte Steuer, da sie grundsätzlich keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nehmen. Im internationalen Bereich sind die Quellensteuern auf Kapitalerträge, insbesondere auf Dividenden, Lizenzgebühren und Wertpapierzinsen, die am häufigsten praktizierten Fälle. Als weiterer bedeutungsvoller Fall gehört auch die Einbehaltung von Lohnsteuer zu dem Bereich der Quellensteuern.
Sie wird als Abzugsteuer bei der Auszahlung (an der Quelle") bestimmter inländischer oder ausländischer Einkünfte einbehalten und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung beispielsweise durch Anrechnung auf die endgültige Einkommensteuer berücksichtigt. Beispiele: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer.
Steuer, die unmittelbar am Ort der Einkommensentstehung, also an der Steuerquelle, erhoben wird. Es handelt sich dabei um eine besondere Art der Steuererhebung, das Quellenabzugsverfahren. Die wichtigsten Quellensteuern sind: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und die inzwischen abgeschaffte Kuponsteuer. Beim Quellenabzug wird die Steuerschuld nicht vom Steuerpflichtigen ermittelt und gegenüber dem Fiskus beglichen, sondern von einer vorgelagerten Stelle, so vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuer oder z. B. von einer Bank bei der Kapitalertragsteuer. Dem Steuerpflichtigen fliesst ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen zu. Im Gegensatz dazu steht das Veranlagungsverfahren: Der Steuerpflichtige deklariert gegenüber dem Finanzamt seine Einkünfte selbst und zahlt die Steuer entsprechend dem daraufhin ergehenden Steuerbescheid. Vorteile der Quellenbesteuerung liegen für die Finanzbehörde in der grösseren Zeitnähe der Besteuerung, in der Vermeidung der Steuerhinterziehung und in der Überwälzung der Erhebungskosten auf den Steuerzahler. Durch die zeitnahe Besteuerung folgt vor allem bei der Lohnsteuer — das Steueraufkommen unmittelbar der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, weshalb die built-in flexibility der Lohnsteuer relativ hoch ist (automatische Stabilisatoren). Auch für den Steuerpflichtigen hat die Quellenbesteuerung Vorteile: Das Verfahren bürdet ihm keinerlei Entrichtungskosten auf. Zudem entstehen keine Liquiditätsprobleme, da die Steuer im Zeitpunkt der Einkommensentstehung einbehalten wird. Das Quellenabzugsverfahren wird aber dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit nicht gerecht (Leistungsfähigkeitsprinzip), wenn bei einem Wirtschaftssubjekt unterschiedliche Einkunftsarten anfallen und ein progressiver Steuertarif gilt. Zudem können persönliche Umstände des Steuerpflichtigen nur in standardisierter Form (z.B. Lohnsteuerklassen) berücksichtigt werden. Man wird deshalb in vielen Fällen am Jahresende nicht auf ein Veranlagungsverfahren verzichten können. Auf die sich dabei ergebende Steuerschuld müssen die im Quellenabzugsverfahren bereits gezahlten Steuerbeträge angerechnet werden, so dass es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen kann. Literatur: Flämig, Ch., Kapitalertragsteuer, in: Handwörterbuch des Steuerrechts und der Steuerwissenschaften, Bd. 1, 2. Aufl., München, Bonn 1981, S. 839 ff.
(engl.: withholding taxes oder frz.: impöts ä la source retenue). Sammel-Bez. f. Steuern, deren Erhebung nicht im Wege der Steuerveranlagung, sondern des vorläufigen oder endgültigen Steuerabzugs „an der Quelle" erfolgt; wie z. B. bei der Lohnsteuer oder — international bedeutsam — bei der Besteuerung von Kapitalerträgen (insb. v. Dividenden und Wertpapier-Zinseinnahmen).
Vorhergehender Fachbegriff: Quellenstaat | Nächster Fachbegriff: Quellensteuern
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|