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Zinsabschlagsteuer

anrechenbarer Steuerabzug mit Vorauszahlungscharakter in Höhe von 30 % (Tafelgeschäfte 35 %) auf Kapitalerträge von Anleihen des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, Industrieobligationen (- Obligationen), Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen, Zerobonds, Optionsanleihen, Disagio-Anleihen (Disagio), Index-Anleihen und Fremdwährungsanleihen. Dabei werden den Zinseinkommensbeziehern Freibeträge in Höhe von 1550 EUR bzw. 3100 EUR (ledig/verheiratet) auf Antrag (Freistellungsauftrag) eingeräumt.

Die Zinsabschlagsteuer gilt mit der Überschreitung der Freibeträge für alle in- und ausländischen Kapitalanleger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Gebietsansässige). Personen mit Wohnsitz im Ausland (Gebietsfremde) zahlen (Ausnahme bei Tafelgeschäften, die in Deutschland getätigt werden) keine Zinsabschlagsteuer.

Quellensteuer bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen: Erträge aus Sparguthaben, Anleihen, Obligationen, Pfandbriefen, Schatzbriefen u. ä. Kapitalanlagen, d.h. aus sog. Gläubigeranlagen, bei denen der Anleger Gläubiger eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer Privatperson wird. Von den Einnahmen abzüglich Werbungskosten abzüglich Sparerfreibetrag wird eine Zinsabschlagsteuer von 30 % erhoben (+ 5,5 % Solidaritätszuschlag). Die Zinsabschlagsteuer wird im Veranlagungsverfahren auf die Einkommensteuer angerechnet.

Kapitalertragsteuer auf Zinserträge, die die auszahlende Stelle, regelmäßig ein Kreditinstitut, bei jeder Zinszahlung oder Einlösung eines Zinsscheines einbehalten muss. Die Steuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie beträgt bei Zinsgutschrift auf Konten 30 %, bei Einlösung von Zinsscheinen 35 %, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Einbehalt kann bei der Zinsgutschrift auf Konten durch Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vermieden werden. Von der Abzugspflicht sind folgende Vorgänge ausgenommen:
Zinsen auf Konten bis zu 1 % p.a.,
einmalige jährliche Zinsgutschrift bis zu 20,00 EUR,
Bausparzinsen, wenn Wohnungsbauprämie gewährt wird,
-Zinsgutschriften unter Kreditinstituten,
Zinszahlung durch Private und Nicht-Bank-Unternehmen,
Auszahlung von Zinsen bestimmter Anleihen der Weltbank.

Die neue Zinsabschlagsteuer ist eine besondere Form der Kapitalertragsteuer und wird gemäß Zinsabschlaggesetz ab 1.1.1993 erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Quellensteuer, die auf alle Zinserträge unmittelbar von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Für den Steuerpflichtigen stellt sie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Der Zinsabschlagsteuer unterliegen u. a. folgende Wertpapiere:
Anleihen des Bundes einschließlich der Finanzierungsschätze und der Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe und Kommunalobligationen, Nullkuponanleihen, Optionsanleihen, Indexanleihen, Disagioanleihen, Fremdwährungsanleihen.
Zinseinkünfte werden künftig mit 30 % besteuert. Bei Tafelgeschäften beträgt der Steuersatz 35 %.
Durch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % erhöhte sich ab dem 1.1.1995 der Zinsabzug auf 32,25 % bzw. 37,625 %.
Zeitlich begrenzte Ausnahmen bildeten Stückzinsen, Zerobonds und sonstige abgezinste Papiere, z. B. Sparbriefe, die bis Ende 1993 nicht besteuert wurden. Ab 1994 wurde das sog. »modifizierte Nettoprinzip« beim Zinsabschlag auf Stückzinsen eingeführt.
Dauernde Ausnahmen bilden Girokonten bei Verzinsung von weniger als 1 %, Bausparzinsen (unter 1 %), bei Zahlung der Arbeitnehmersparzulage, Erträge aus Interbankengeschäften.
Der Steuerpflichtige kann jedoch Freibeträge in Anspruch nehmen.
Die Steuerpflichtigen können die Freibeträge bei der Quellensteuer geltend machen, indem sie ihrer Bank einen »Freistellungsauftrag« erteilen. Darin wird erklärt, dass die Zinseinkünfte in einer bestimmten Höhe ohne Zinsabschlagsteuern vereinnahmt werden sollen. Der Freibetrag kann auch auf mehrere Bankinstitute (sowie auch auf eine Fondsgesellschaft) aufgeteilt werden. Mit den erteilten Freistellungsaufträgen darf jedoch der Höchstbetrag (siehe Tabelle) nicht überschritten werden. Das Bundesamt für Finanzen in Bonn kann von den Kreditinstituten die Daten der Freistellungsaufträge zur Kontrolle anfordern.
Siehe auch: Quellensteuer, Freistellungsauftrag, Freistellungsbescheinigung
Geldanlagen-Höchstbeträge — ohne Zinssteuer:
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie viel Geld man bei unterschiedlichen Zinssätzen anlegen kann, ohne Zinssteuer zahlen zu müssen.

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