Die Vermeidung des Einbehalts der Quellensteuern auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer bei Aktien, Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag) und die sofortige Gutschrift von Körperschaftsteuer bei der Dividendenzahlung können erreicht werden, indem der Empfänger der auszahlenden Bank einen Auftrag dazu erteilt. Der Auftrag darf nur bis zur Höhe des Sparerfreibetrages (z.Z. 6.000,00 EUR) zuzüglich der Werbungskostenpauschale (100,00 EUR) erteilt werden; für gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Der Auftrag kann bis zum Höchstbetrag beliebig auf mehrere auszahlende Stellen aufgeteilt werden, Kreditinstitute dürfen nach einem Urteil des BGH keine Gebühren für die Bearbeitung des Freistellungsauftrages verlangen. Die Freistellung vom Abzug kann auch durch eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung erreicht werden.
Erträge aus Kapitalanlagen sind steuerpflichtig, allerdings nur ab einer bestimmten Höhe. Übersteigen die Erträge aus Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen etc. nicht diesen Freibetrag, sind also keine Steuern fällig. Der Kunde kann seinem Kreditinstitut oder auch der Investmentgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen, der bewirkt, daß bis zur Höhe des Freibetrags keine Steuern abgezogen werden.
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