(investment company, Investment-Trust, Kapitalanlagegesellschaft) Unternehmen, dessen Geschäftszweck es ist, einen oder mehrere Investmentfonds zu verwalten. Die deutschen (und österreichischen) Investmentgesellschaften werden als Kapitalanlagegesellschaften bezeichnet; ihr Geschäftsbereich ist darauf gerichtet, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstücken gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen (§ 1 Abs. 1 KAGG, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften). Die Investmentgesellschaft dient primär der Kapitalanlage und hat nur eine mittelbare Finanzierungsfunktion.
Eigentumsrechte und Beziehungen zwischen Investmentgesellschaft und Anteilinhaber können in der Form von Gesellschaftstypus und Vertragstypus gestaltet werden.
Beim Gesellschaftstypus wird das Verhältnis zwischen Anleger und Investmentgesellschaft durch ein dem Gesellschaftsrecht entnommenes Rechtsinstitut bestimmt; die Investmentgesellschaft (Aktiengesellschaft, GmbH) wird durch die Kapitalanleger getragen. Unternehmenskapital und Fondsvermögen bilden eine Einheit.
Beim Vertragstypus bilden Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft und das den Anlegern zustehende Fondsvermögen zwei getrennte Vermögensmassen. Somit kann eine Investmentgesellschaft mehrere verschiedenartige Fonds auflegen. Durch eine unterschiedliche Regelung der Eigentumsverhältnisse am Fondsvermögen ergeben sich zwei Variationen des Vertragstypus: die Treuhandlösung, bei der die Anteilinhaber einen schuldrechtlichen Anspruch (in angelsächsischer Rechtsordnung: Anspruch nach Billigkeitsrecht) gegen die Investmentgesellschaft auf das treuhänderisch verwaltete Vermögen besitzen, und die Miteigentumslösung, bei der die Anteilsinhaber Miteigentümer des Fondsvermögens nach Bruchteilen sind (vorherrschend in den deutschsprachigen Ländern).
Je nach Rechtsform ergeben sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für den organisatorischen Aufbau der Investmentgesellschaft, doch wird die generelle Erscheinungsform der Investmentgesellschaft charakterisiert durch folgende Träger von Hauptfunktionen (die je nach rechtlicher Regelung teilweise in Personalunion ausgeübt werden können):
- Investmentgesellschaft i. e. S. als Emissionsorgan und Verwaltungsgesellschaft für die emittierten Fonds;
- Management (Anlageverwaltung) für Dispositionen über das Fondsvermögen (unterstützt durch Wertpapieranalysten bzw. Immobilienexperten);
- Depotbank (Treuhänder) zur Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens;
- Vertriebsgesellschaft für den Groß- bzw. Einzelabsatz der Fondsanteile;
- ahlstelle (transfer agent) zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Auszahlung von Ausschüttungen und Kontenführung für Sparprogramme;
- Börsenfirma (Broker) zur Ausführung der Börsengeschäfte.
Nach der Art des Kapitalaufbaus unterscheidet man die nur durch eine Kapitalanlagegesellschaft. Unternehmen, welches von seinen Kunden eingelegte Gelder in einem gesonderten Fonds verwaltet und im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung anlegt. Entsprechend ihrer Einlage erhalten die Kunden eine bestimmte Anzahl an Investmentzertifikaten (Anteilsschein), mit denen das Miteigentum (Eigentum) am Fondsvermögen verbrieft wird. Die wichtigsten Fondsarten sind Wertpapier(Wertpapiere) und Immobilienfonds.
Kapitalanlagegesellschaft
Kapitalanlagegesellschaft
Der Begriff Investmentgesellschaft ist umgangssprachlicher Natur. Nach dem Gesetz heissen sie Kapitalanlagegesellschaften. Das sind gewerbsmässige Anlagegesellschaften, die nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) firmieren dürfen. Neben der Rechtsformvorschrift ist für den Anlegerschutz der Mindestnachweis von fünf Millionen Mark (rd. 2,55 Mio. Euro) bedeutsam sowie die grundsätzliche Rücknahmeverpflichtung für ausgegebene Anteilscheine. Investmentgesellschaften investieren von Fondsanlegern eingezahlte Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger. Sie treffen die Entscheidungen über die Auswahl der Vermögensobjekte, wie Wertpapiere oder Immobilien, in einem bestimmten Investmentfonds, bestimmen den Investitionszeitpunkt und betreuen die Fonds, indem sie ihre Kursentwicklung überwachen und An- und Verkäufe tätigen. Dies ist die Arbeit der Fondsmanager, denen jeweils mehrere Fonds einer Gesellschaft zugeteilt sind. Bei sämtlichen Kauf und Verkaufsentscheidungen müssen die Fondsmanager die gesetzlichen Vorschriften sowie die in den Vertragsbedingungen festgeschriebenen Anlagegrundsätze beachten. Die Anleger sind am Gesamtpaket der Wertpapiere beteiligt und nehmen an dessen Erfolg Teil durch vereinnahmte Zinsen, Dividenden und Wertsteigerungen - aber auch an eintretenden Kursverlusten. Einmal im Jahr berichtet die Gesellschaft ausführlich in einem Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. In den Rechenschaftsberichten und Verkaufsprospekten ist die Anlagepolitik der Manager skizziert. Die Investmentgesellschaft stellt jedem Fonds für ihre Tätigkeiten Verwaltungsgebühren in Rechnung. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Investmentgesellschaften liegt darin, privaten Kleinanlegern, die nicht über Spezialwissen hinsichtlich des Anlagegeschäfts verfügen, den Zugang zum organisierten Kapitalmarkt zu eröffnen. Für Investmentfonds existieren im In-und Ausland spezielle gesetzliche Vorschriften, die in erster Linie den Anlegerschutz sicherstellen. In den USA wurde bereits 1940 der Investment Company Act erlassen, der Investmentgesellschaften unter anderem umfassende Publizitätsvorschriften auferlegt und zudem Regeln für die Bewertung des Fondsvermögens enthält. Die Aufsichtsbehörde für US-Investmentgesellschaften ist die Securities and Exchange Commission, die SEC, die prinzipiell alle Wertpapieremissionen und den -handel überwacht. Im Jahre 1957 schuf der deutsche Gesetzgeber das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, kurz KAGG, mit restriktiven Regeln für das Investmentwesen. Hier finden sich Bestimmungen über die Organisation deutscher Investmentgesellschaften, Vorschriften für die Zusammensetzung der Portfolios und steuerliche Regelungen. Das Gesetz bezieht seit der letzten Änderung vom
5. Oktober 1994 inländische Kapitalanlagegesellschaften ein, die Wertpapier-, Beteiligungs-, Geldmarkt-und offene Immobilienfonds auflegen. Zum Schutze der Anleger unterliegen die deutschen Fondsgesellschaften der Aufsicht. Denn die Kapitalanlagegesellschaften sind Spezial-Kreditinstitute, sodass sie genau wie andere Banken mit Sitz im Inland unter das Kreditwesengesetz fallen und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) in Berlin beaufsichtigt werden. Allerdings bezieht sich die Aufsicht nur auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie die vorgeschriebene Risikostreuung, und der im Verkaufsprospekt genannten Anlageziele. Der beste Anlegerschutz ist aber die Regelung, dass das Geld der Fondsanleger strikt vom Vermögen der Investmentgesellschaft, beispielsweise dem Verwaltungsgebäude oder der Büroausstattung, getrennt werden muss. Gerät die Kapitalanlagegesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten oder meldet sie gar Insolvenz an, ist die Inanspruchnahme des Fondsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten in jedem Falle ausgeschlossen. Das Vermögen der Investmentsparer bleibt also erhalten. § 6 KAGG: Sondervermögen (1) »Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilsscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.«
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