Verluste aus Wertpapiergeschäften, wenn der Kaufpreis höher war als der Verkaufserlös.
1. Die Wertpapiere gehören zum Privatvermögen. In diesem Fall kann ein Veräußerungsverlust nicht abgezogen werden. Liegen aber Spekulationsgewinne vor, so kann man Verluste und Gewinne dieser Art miteinander aufrechnen, jedoch nur bis zur Höhe des Gewinns, d. h. dass ein Verlustüberschuss im betreffenden Jahr unberücksichtigt bleibt und auch nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden kann. Ein Vortrag auf das kommende Jahr ist ebenfalls nicht möglich (§ 23 Abs. 4 EStG).
Wenn es sich um den Verkauf einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25 % des Kapitals) handelt, dürfen Verluste ausgeglichen werden. Siehe: Kapitaleinkünfte (Übersicht)
2. Die Wertpapiere gehören zum Betriebsvermögen.
Verluste aus Wertpapierverkäufen des Betriebsvermögens sind stets abzugsfähig, d. h., sie mindern den Gewerbegewinn. Die oben genannten Einschränkungen entfallen. Bei Angehörigen freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte usw.) werden Wertpapiere in der Regel als zum Privatvermögen gehörend betrachtet.
Versicherungsbeiträge zur Sicherung gegen Kursverluste sind abzugsfähig, wenn der Kursverlust selbst auch abzugsfähig wäre, also bei Betriebsvermögen. Hat man Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen überführt und ist anschließend ein Kursverlust eingetreten, so kann man die Buchung nach Eintritt des Kursverlustes nicht mehr stornieren und die Papiere wieder zum Betriebsvermögen rechnen. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn Wertpapiere aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingebracht werden und danach einen Kursverlust erleiden, der sich Gewinn mindernd auswirkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Umbuchung bereits erkennbar und wahrscheinlich war, dass der Verlust eintreten würde.
Siehe auch: Nachschusspflicht
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