Nachschußpflicht ist die durch Gesetz oder Satzung festgelegte Verpflichtung derGesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Partenreederei, beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse zu leisten.
Sie ist die gesetzlich, satzungsmäßig oder vertraglich festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu ihrer Einlage noch einen Nachschuß, der beschränkt oder unbeschränkt sein kann, zu leisten (häufig bei der Sanierung). Keine Nachschußpflicht besteht bei OHG, KG, KGaA und AG.
(1) Nachschußpflicht bei der GmbH: Gemäß § 26 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Dabei ist eine Beschränkung der Nachschußpflicht möglich. Wird eine unbeschränkte Nachschußpflicht beschlossen (§ 27 Abs. 1 GmbHG), so kann sich der Gesellschafter dadurch von ihr befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung seinen Geschäftsanteil, falls er vollständig einbezahlt ist, der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt (Abandonnierung).
(2) Nachschußpflicht bei Genossenschaften: Nach §§ 105 ff. Genossenschaftsgesetz sind die Genossen dann zum Nachschuß verpflichtet, wenn der Konkursfall vorliegt und die Konkursmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei der eGmbH liegt eine beschränkte Nachschußpflicht vor, bei der eGmuH ist sie unbeschränkt.
(3) Nachschußpflicht war auch bei der buergrechtlichen Gewerkschaft gegeben. Insbesondere bei Kapitalbedarf oder Verlustabschlüssen konnten die Eigentümer der Kuxe zu Nachschüssen, auch als Zubuße bezeichnet, verpflichtet werden. Die Höhe der Nachschüsse wurde jeweils von der Gewerkenversammlung festgelegt. Durch Abandon (Aufgabe des Kuxes) konnten sich die Gewerken der Nachschußpflicht entziehen.
Kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Basis kann für Teilhaber die Pflicht bestehen, beschränkt oder unbeschränkt Gelder nachzuschießen, und zwar in erster Linie bei aufgetretenen Verlusten, beispielsweise bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. Bei der bergrechtlichen Gewerkschaft und bei der Bohrgesellschaft kommt eine entsprechende Zubuße auch dann vor, wenn die Investitionsmittel für das Erschließen des Vorkommens erschöpft sind.
Verpflichtung der Beteiligten an einer Unternehmung als Eigenkapitalgeber, weitere Kapitaleinzahlungen (Nachschüsse) über die Nominalbeträge ihrer Anteile hinaus zu erbringen. Bei GmbH-Banken kann die Satzung den Anteilseignern über den Nominalbetrag der Kapitaleinlagen hinausgehende Zahlungsleistungen (Nachschüsse) auferlegen. Dabei kann die Nachschusspflicht beschränkt oder unbeschränkt sein. Bei Genossenschaftsbanken sind die Genossenschaftsmitglieder (Genossen) verpflichtet, im Fall der Insolvenz Nachschüsse zu erbringen, wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Die Nachschusspflicht muss im Statut festgelegt sein; sie kann auch ganz entfallen. Regelfall ist beschränkte Nachschusspflicht, fast immer in Höhe des Nominalbetrags des Geschäftsanteils. Keine Nachschusspflicht kann bei Aktienbanken - hier kommen evtl. Nebenpflichten der Aktionäre in Frage -und für die Gesellschafter der oHG- und KG-Bank - diese haften mit ihrem gesamten, auch dem privaten Vermögen - vereinbart werden. beschränkte Nachschusspflicht, unbeschränkte Nachschusspflicht.
Siehe auch Kreditplafondierung .
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