Beschränkung der Kreditherauslage der Kreditinstitute auf Basis eines Gentlemens Agreement zwischen ihnen und der Notenbank oder administrativen Verfügungen der Notenbank. Das Instrument zielt auf die direkte Beeinflussung des Kreditangebots der Geschäftsbanken. Dabei kann der Einsatz des Instruments in seiner Intensität von der Kreditrationierung bis hin zum Kreditstop für bestimmte Kreditarten und definierte Gruppen von Kreditinstituten variiert werden. Mit dem Einsatz der Kreditplafondierung verbinden sich zahlreiche Probleme. Zunächst birgt die Anwendung des Instruments immer die Gefahr in sich, daß mittel- bis langfristig Marktstrukturen festgeschrieben werden. Mit selektivem Einsatz kann eine Verschiebung der Marktstrukturen erfolgen. Weiterhin besteht die erhebliche Gefahr, daß der Umfang der Kreditplafonds nicht richtig bemessen wird, weswegen die angestrebte restriktive Wirkung ausbleibt oder übertroffen wird. Daher ist die Definition von Kreditplafonds nur nach eingehender monetärer Analyse vorzunehmen und ggf. kurzfristig neu zu formulieren. Für einen erfolgreichen Einsatz des Instruments ist weiterhin relevant: die Einbeziehung der Finanzvermittler in die Plafondierung, wie die Einhaltung des Plafonds durch die Banken und Finanzvermittler garantiert wird und wie eine Umgehung durch Banken, Finanzvermittler und Nichtbanken verhindert werden kann.
Festsetzung einer Höchstgrenze für das Kreditvolumen der Banken bzw. deren Kreditexpansion in einem bestimmten Zeitraum durch die Zentralbank oder auch als Vereinbarung (Gentlemen\'s-Agree-ment) aus konjunktur- oder währungspolitischen Gründen. Das Instrument ist - nicht zuletzt bei freiem Kapitalverkehr und Konvertibilität - schwer zu handhaben. Daher wird es kaum eingesetzt.
Maßnahme zur Beschränkung der Kreditvergabe und damit der Buchgeldschöpfung der Banken. Dabei werden in periodischen Zeitabständen (meist jährlich) bestimmte Kreditzuwachsraten fixiert, um die die Kredite von Banken ausgeweitet werden dürfen. Die Kreditplafondierung kann auf freiwilliger Vereinbarung zwischen Banken und Zentralbank oder auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. In der Bundesrepublik Deutschland ist Kreditplafondierung gesetzlich nicht vorgesehen. Geldschöpfung.
dient der direkten Beeinflussung des Geldangebotes der Geschäftsbanken an Geschäftsbankengeld (Geldschöpfung) durch die Zentralbank. Diese ist grundsätzlich in der Lage, durch direkte Kreditpolitik die Kreditvergabemöglichkeit zu begrenzen. Eine Kreditplafondierung gegenüber Geschäftsbanken begrenzt den Umfang an Krediten per Anordnung oder aber über ein Gentlemens Agreement, d.h. durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen Geschäftsbanken und Zentralbank. Ein Kreditplafond bedeutet in seiner strikten Form einen Kreditstopp, bei dem überhaupt keine weitere Kreditgewährungsmöglichkeit für die Geschäftsbanken mehr besteht. Die Festlegung des Kreditvolumens kann aber auch in Form einer Kreditrationierung erfolgen, bei der den einzelnen Geschäftsbanken Quoten zugestanden werden, die den Rahmen für ihr maximales Kreditgewährungspotential bilden. Die Kreditplafondierung ist eher umständlich handhabbar und kaum kontrollierbar. Abgesehen von der Möglichkeit, getilgte Kredite wieder auszuleihen, wird durch die Kreditplafondierung die Marktanteilsstruktur aller Geschäftsbanken staatlich fixiert. Sie stellt also einen gravierenden Eingriff in die Wirtschaftsstruktur dar. Neben der mengenmässigen Festlegung des Kreditvolumens besteht aber auch die Möglichkeit, bestimmte Vorgaben für die Kreditbedingungen zu fixieren. So werden durch die Regulation W in den USA z. B. im Rahmen der Konsumentenkreditpolitik die Kreditfristen für Konsumentenkredite festgelegt. Eine andere Möglichkeit der direkten Beeinflussung der Kreditbedingungen sind Selbstbeteiligungsquoten (margin requirements) für Geschäftsbanken bei der Inanspruchnahme von Lombardkrediten (Lombardpolitik) bei der Zentralbank. Sinkt z. B. während der Zeit der Lombardierung von Wertpapieren deren Kurs, so ändert sich das Wertverhältnis zwischen dem von den Geschäftsbanken aufgenommenen Zentralbankgeld und dem verpfändeten Wertpapierbestand. In diesem Fall muss die den Lombardkredit in Anspruch nehmende Geschäftsbank eine teilweise Kreditrückführung vornehmen, um die alte Relation zwischen dem Wert der lombardierten Wertpapiere und dem Kredit in Zentralbankgeld wiederherzustellen. Eine solche Nachschusspflicht wäre aber auch in der Weise denkbar, dass die betreffenden Geschäftsbanken zusätzlich Wertpapiere nachreichen, um die ursprüngliche Höhe der Quote zu erreichen. Literatur: Jarchow, H.-J., Theorie und Politik des Geldes, II: Geldmarkt, Bundesbank und geldpolitisches Instrumentarium, 6. Aufl., Göttingen 1992. Köhler, C., Geldwirtschaft, Bd. 1: Geldversorgung und Kreditpolitik, 2. Aufl., Berlin 1977.
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