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Stammeinlage

(auch Stammanteil) Die Stammeinlage ist die auf den einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entfallende Beteiligung am Stammkapital. Sie muss mindestens EUR 100,- betragen und bei höheren Einlagen auf volle 50-EUR-Beträge lauten. Der Gesamtbetrag aller Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.

Die Zahlungsverpflichtung des einzelnen Gesellschafters heisst Stammeinlage. Sie ist die Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Stammeinlage muß mindestens 100 EUR betragen, ihr Betrag muß durch 50 EUR teilbar sein (§ 5 GmbHG). Bei Gründung der GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Einlagen übernehmen, später aber solche erwerben, wodurch sich Einmann-GmbHs ergeben können.

Anteil der Gesellschafter an der Stammeinlage der GmbH. Der Mindestbetrag beträgt gem. § 5 (1) GmbHG 100 EUR. Bei Gründung kann nur eine Stammeinlage übernommen werden (§ 5 (1) GmbHG). Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital, das nach gesetzlicher Vorschrift mindestens EUR 25.000 (gem. § 5 (1) GmbHG) betragen muss (Mindestkapital). Die Haftung des Gesellschafters ist auf seine Stammeinlage beschränkt. Je 50 EUR GmbH-Anteil entspricht bei Gesellschafterbeschlüssen einer Stimme. Die Stammeinlage bestimmt den Umfang des Geschäftsanteils.

Kapitaleinlage des Gesellschafters der GmbH-Bank. Mindestbetrag nom. Euro 50. Der Betrag der Stammeinlage kann für die verschiedenen Gesellschafter unterschiedlich bestimmt werden. Er muss in Euro durch 50 teilbar sein. Die Summe der Stammeinlagen bildet das Stammkapital als Teil des haftenden Eigenkapitals der Bank.

(deutsches Recht) ist der von einem   Gesellschafter einer  GmbH übernommene Teil des im Ge­sellschaftsvertrag bestimmten   Stammkapitals der GmbH. Sie muss mindestens 100 Euro betragen und durch 50 teilbar sein. Sie muss bei der Gründung der   Gesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit mindes­tens 25.000 € betragen. Seine Höhe muss im   Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein.

Im österreichischen Recht, Kapital, zu dessen Aufbringung sich die Gesellschafter einer   GmbH bei deren Gründung verpflichten (muss in Österreich mindestens EUR 35.000 betragen, vgl § 6 öGmbHG).

Siehe auch Stammkapital , Gesellschaftsformen, Mindesteinlage, Beteiligung,

Die Gesellschaftsbeteiligung am Stammkapital (gezeichnetes Kapital gemäß § 272 HGB) einer GmbH wird als Stammeinlage bezeichnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage eines GmbH-Gesellschafters beträgt DM 500,— (bei einem Mindeststammkapital der GmbH von DM 50.000,— gem. § 5 GmbH-Gesetz).

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