Die Insolvenzmasse ist nach § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, das zur Befriedigung seiner Gläubiger herangezogen und verwertet werden kann. Nur wenige Vermögenswerte, wie beispielsweise der Hausrat des Insolvenzschuldners, sind der Verwertung als Insolvenzmasse entzogen und dürfen nicht zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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