im Sinne von § 38 Insolvenzordnung (InsO) sind Gläubiger des Insolvenzschuldners, die keine besonderen Sicherungs- und Vorzugrechte an Vermögenswerten haben, die sich in der Insolvenzmasse befinden. Sie nehmen am allgemeinen Insolvenzverfahren teil und erhalten nur einen Bruchteil des Wertes Ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die so genannte Insolvenzquote. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes der Insolvenzmasse zur Summe aller Forderungen der Insolvenzgläubiger. Die durchschnittliche Quote, die in der Vergangenheit an Gläubiger verteilt wurde, lag bei weniger als 5% ihrer Forderung. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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