das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehört (§ 1 KO). Nicht zur Konkursmasse zählen u.a. das nicht pfändbare Vermögen sowie das Vermögen, das der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung erwirbt (Neuerwerb). Ferner werden solche Gegenstände aus der Konkursmasse ausgesondert (§§ 43—46 KO), die nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners gehören (z.B. unter Eigentumsvorbeha!t gelieferte Waren). Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, die Konkursmasse im Wege der Anfechtung (§§29-42 KO) zu vergrössern, indem vor Eröffnung des Konkursverfahrens eingetretene Schmälerungen der Konkursmasse wieder rückgängig gemacht werden. Die Erfassung und Verwertung der Konkursmasse sowie die Ausübung des Anfechtungsrechts obliegen dem Konkursverwalter.
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