in der Konkursordnung (KO) geregeltes Verfahren zur Abwicklung eines Konkurses. Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist ein Konkursgrund, der in Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bestehen kann. Die Konkurseröffnung kann nur auf Antrag bei dem Amtsgericht, in dessen Bereich der Gemeinschuldner seine Niederlassung hat (Konkursgericht), erfolgen. Antragsberechtigt ist neben dem Gemeinschuldner jeder Konkursgläubiger (§ 103 KO). Bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften, wenn keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, besteht Antragspflicht. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen vom Gemeinschuldner auf den vom Konkursgericht zu ernennenden Konkursverwalter über (§ 6 KO). Dem Konkursverwalter obliegen vor allem die Erfassung (Erstellung einer Konkursbilanz) und Verwertung der Konkursmasse sowie die Verteilung des Erlöses an die Konkursgläubiger. Die Konkursgläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (§§ 138ff. KO) anmelden. Die Konkursgläubiger nehmen ihre Rechte in der Gläubigerversammlung und ggf. im Gläubigerausschuss wahr. Aus der Konkursmasse sind solche Gläubiger vorab zu befriedigen, denen ein Absonderungsrecht (§§ 47-51 KO) an bestimmten Gegenständen zusteht (z.B. aufgrund einer Grundschuld). Daneben sind ggf. Aufrechnungsrechte der Konkursgläubiger zu berücksichtigen (§§ 53-56 KO). Vor Verteilung der Konkursmasse auf die Konkursgläubiger sind die Massekosten (§58 KO) und Masseschulden (§ 59 KO) in der in § 60 KO angegebenen Rangfolge zu decken. Hierunter fallen solche Kosten und Ansprüche, die mit der Verwaltung der Konkursmasse verbunden sind (insb. Kosten des Konkursgerichts sowie Vergütung und Erstattung der Auslagen des Konkursverwalters). Ist eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden, kann das Konkursgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abweisen (§ 107 KO). Nach Befriedigung der Massegläubiger wird die verbleibende Konkursmasse nach der in § 61 KO festgelegten Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge der Konkursforderungen, auf die Konkursgläubiger verteilt. Bevorrechtigte Forderungen sind insb. bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer (1. Rangklasse) und der öffentlichen Hand (2. Rangklasse). Die nach Befriedigung der bevorrechtigten Konkursgläubiger verbleibende Masse wird auf die nicht bevorrechtigten Gläubiger (6. Rangklasse) entsprechend der sog. Konkursquote (-divi- dende) anteilsmässig verteilt. Das Prinzip der gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger wird somit aus sozialpolitischen und fiskalischen Motiven durchbrochen. Nach der Abhaltung des Schlusstermins beschliesst das Konkursgericht die Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 163 KO). Daneben ist eine vorzeitige Beendigung des Konkursverfahrens bei Konkursverzicht der Gläubiger (§§ 202, 203 KO) und für den Fall möglich, dass eine den Verfahrenskosten entsprechende Konkursmasse nicht mehr vorhanden ist (§ 204 KO). Ferner kann der Konkurs durch einen Zwangsvergleich beendet werden. Literatur: Baur; F., Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1989. Uhlenbruck, W, Insolvenzrecht, Baden-Baden 1983. Baur, FJStürner, R., Zwangs- vollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 12. Aufl., Heidelberg 1990.
Seit dem 01.01.1999 das Insolvenzverfahren.
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