Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Konkursgrund ist bei natürlichen Personen und allen Personengesellschaften die Zahlungsunfähigkeit, d. h. das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen, die fälligen Geldschulden im wesentlichen zu begleichen ( Illiquidität). Zahlungsunfähigkeit wird bei Zahlungseinstellung vermutet (§ 102 Abs. 2 KO). Insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform der AG, KGaA und GmbH, Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH 8c Co. KG), sowie sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine tritt als weiterer Konkursgrund die Überschuldung hinzu, d.h. das Überwiegen der Passiva über die Aktiva ( Überschuldungsbilanz). Beim Nachlass sowie bei fortgesetzten Gütergemeinschaften ist die Überschuldung der einzige Konkursgrund. Für die Vertreter bestimmter Unternehmen (insb. AG, KGaA, GmbH) besteht bei Vorliegen eines Konkursgrundes die gesetzliche Pflicht, die Eröffnung eines Konkurs- oder ggf. eines Vergleichsverfahrens zu beantragen.
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