Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Vergleichsverfahren

in der Vergleichsordnung (Verg10) geregeltes Verfahren zur Abwicklung eines Vergleichs. Voraussetzung für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens ist wie im Konkursverfahren ein Konkursgrund, der in der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bestehen kann. Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann nur auf Antrag des Schuldners bei dem für seine Niederlassung zuständigen Amtsgericht (Vergleichsgericht) erfolgen. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Vergleichsverfahrens vor der Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung, bleibt die Entscheidung über den Konkursantrag zunächst ausgesetzt (§ 46 VerglO). Ferner bewirkt der Vergleichsantrag die einstweilige Einstellung von Einzelvollstreckungsmassnahmen (§ 48 Verg10). Nach Eröffnung eines Konkursverfahrens ist ein Vergleichsverfahren nicht mehr möglich; in diesem Fall kann der Schuldner nur noch einen Zwangsvergleich zur Beendigung des Konkursverfahrens in Erwägung ziehen. Der Vergleich kann nur mit solchen Gläubigern geschlossen werden, die in einem Konkursverfahren nicht bevorrechtigt wären. Demnach zählen insb. die bevorrechtigten sowie die aussonderungsberechtigten Gläubiger nicht zu den Vergleichsgläubigern (§ 26 VerglO). Der Antrag des Schuldners muss vor allem eine Vermögensübersicht (Vergleichsbilanz) und einen Vergleichsvorschlag enthalten, in dem er angibt, in welcher Weise und mit welchem prozentualen Anteil (Vergleichsquote) die vom Vergleich betroffenen Gläubiger befriedigt werden sollen. Hierbei muss er den Gläubigern mindestens 35% ihrer Forderungen in bar bieten (§ 7 VerglO). Daneben hat der Vergleichsschuldner die Möglichkeit, über die Vergleichsquote hinaus weitere Zahlungen zu leisten, wenn sich seine wirtschaftliche Lage bessert (Besserungsschein). Wird die Eröffnung des Vergleichsverfahrens — z. B. wegen fehlender Vergleichswürdigkeit des Schuldners (§§ 17, 18 VerglO) — abgelehnt, muss das Gericht zugleich über die Eröffnung des Konkursverfahrens entscheiden (Anschlusskonkurs, §§ 19, 102 VerglO). Im Gegensatz zum Konkursverfahren verliert der Schuldner im Vergleichsverfahren nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Ihm können jedoch durch das Vergleichsgericht bestimmte Verfügungsbeschränkungen (z. B. Veräusserungsverbote) auferlegt werden. Ferner unterliegt er bei seiner Geschäftsführung der Aufsicht des vom Vergleichsgericht zu ernennenden Vergleichsverwalters. Zur Annahme des Vergleichsvorschlags ist neben der Zustimmung der Mehrheit der beim Vergleichstermin anwesenden Vergleichsgläubiger erforderlich, dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens 75% (bei einer Vergleichsquote von weniger als 50%: mindestens 80%) der Gesamtsumme aller Vergleichsforderungen beträgt. Wird der angenommene Vergleich durch das Vergleichsgericht bestätigt, wirkt er für und gegen alle (also auch die überstimmten) Vergleichsgläubiger. I. d. R. hat der Vergleichsverwalter die Erfüllung des Vergleichs zu überwachen (§ 96 Verg10). Beendet wird das Vergleichsverfahren durch Aufhebung (§§ 90, 91, 96 Verg10) oder Einstellung (§§ 99, 100 Verg10).   Literatur: Baur, E, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1989. Uhlenbruck, W., Insolvenzrecht, Baden-Baden 1983.

(Unternehmensbewertung). Vergleichs- bzw. Multiplikatorverfahren zählen konzeptionell zu den Gesamtbewertungsverfahren innerhalb der Unternehmensbewertung. Sie ermitteln den Wert eines zu bewertenden Unternehmens durch Ableitung aus Börsenkurswerten, aus realisierten Marktpreisen oder aus branchenspezifischen Erfahrungssätzen, die aus realisierten Transaktionen vergleichbarer Unter­nehmen gewonnen werden. Die Bewertung erfolgt anhand von „Multiplikatoren” („multiples”), wes­halb die Vergleichsverfahren auch „Multiplikatorverfahren” genannt werden. Innerhalb der Ver­gleichsverfahren kann zwischen der
(1) Multiplikatormethode auf Basis vergleichbarer Unternehmen (Comparative Company Approach) und der
(2) Multiplikatormethode auf Basis von Erfahrungssätzen unterschieden werden. Siehe auch   Unternehmensbewertung (mit Literaturangaben).

Literatur: Ballwieser, W.: Unternehmensbewertung, Stuttgart 2004; Ernst, D./Schneider, S./Thie­len, B.: Unternehmensbewertungen erstellen und verstehen, München 2003; Krolle, S./Schmitt, G./ Schwetzler, B.(Hrsg.): Multiplikatorverfahren in der Untemehmensbewertung, Stuttgart 2005.

Vorhergehender Fachbegriff: Vergleichstest | Nächster Fachbegriff: Vergleichsverwalter



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Komplementär | Realkredit | Image

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon