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Zwangsvergleich

Vergleich

ist ein Vergleich, der im Verfahren des Konkurses vom Gemeinschuldner beantragt werden kann (§§ 173 ffKO). Zweck ist es, die Gläubiger möglichst schnell zu befriedigen, jedoch die gewerbliche Existenz des Schuldners weiterhin zu ermöglichen. Der Gemeinschuldner hat einen angemessenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der die bevorrechtigten Gläubiger voll befriedigt und die nicht bevorrechtigten Gläubiger zu mindestens 20% ihrer Forderungen (zu den Gläubigern siehe -Konkurs). Das Gericht prüft diesen Vergleichsvorschlag und setzt einen Vergleichstermin fest, in dem die Gläubiger (anwesende Nichtbevorrechtigte) mit mindestens 75 % ihrer Forderungen zustimmen müssen, um den Vergleich Zustandekommen zu lassen. Der vom Gericht bestätigte Zwangsvergleich ist für die Nichtbevorrechtigten bindend, dem Schuldner ist der Rest seiner Verbindlichkeiten erlassen. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gläubiger schneller zu Geld kommen als über das gewöhnliche Konkursverfahren.

Im Gegensatz zum —Vergleich zur Abwendung eines Konkurses ist der Zwangsvergleich (§§ 173 ff. KO) eine Möglichkeit zur Beendigung eines bereits eröffneten Konkursverfahrens. Der Zwangsvergleich kann vor der Schlussverteilung auf Vorschlag des Gemeinschuldners zustande kommen und nur zwischen ihm und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern geschlossen werden. Der Vergleichsvorschlag muss angeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt werden sollen, ferner ob und in welcher Art eine Sicherstellung gegeben ist (§ 174 KO). Für die Annahme des Zwangsvergleichs ist neben der Zustimmung der Mehrzahl der anwesenden Gläubiger erforderlich, dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens 75% der Gesamtsumme der stimmberechtigten Forderungen beträgt. Nach Bestätigung durch das Konkursgericht wirkt der Zwangsvergleich für und gegen alle (also auch die überstimmten) nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, und das Konkursverfahren wird aufgehoben. Der Vorteil des Zwangsvergleichs liegt für den Gemeinschuldner vor allem darin, dass die sofortige Verwertung der Konkursmasse, die häufig nur unter Wert erfolgen kann, vermieden wird und damit ein u. U. in Zukunft lebensfähiges Unternehmen erhalten bleibt. Auf der anderen Seite können die Gläubiger durch den Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen i. d. R. schneller und besser befriedigt werden.                  Literatur: Baur, F., Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1989. Uhlenbruck, W, Insolvenzrecht, Baden-Baden 1983.

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