Illiquidität
(Illiquidität) liegt vor, wenn die Unternehmung fällige Forderungen, die ordnungsgemäß an sie herangetragen worden sind, dauerhaft nicht mehr erfüllen kann (die Auszahlungen sind also höher als die Einzahlungen) Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung ist gem. § 102 KO ein Konkursgrund (Konkurs).
Die auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nachhaltige Unfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die nachhaltige Zahlungsunfähigkeit ist unabhängig von der Rechtsform ein Konkurstatbestand (Überschuldung; Ggs. Liquidität).
Siehe auch: Illiquidität
(engl. default, financial insolvency) Man unterscheidet die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und die anhaltende Zahlungsunfähigkeit (p Insolvenz). Die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist ein Problem mangelnder Finanz und Liquiditätsplanung (Liquidität) bzw. ungenügender finanzieller Reserven (Zahlungsmittel und liquidierbares Vermögen). Die anhaltende Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenz (früher: Konkurs) grund.
Illiquidität
Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Schuldner die berechtigten Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr befriedigen kann. Es ist nicht zwingend notwendig, daß alle Forderungen aller Gläubiger nicht erfüllt werden können; zahlungsunfähig ist bereits, wer einen Teil der Forderungen oder die Forderungen eines Teils der Gläubiger nicht begleichen kann.
Wer als Privatperson seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann, hat die Möglichkeit, nach erfolglosen Versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. Bei einem Unternehmen, dem Zahlungsunfähigkeit droht oder bei dem Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, muß ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Unterbleibt der Antrag, kann dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
1. Auch: Illiquidität, finanzielles Ungleichgewicht. Das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nicht ledigl. vorübergehende Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Kommt in der Zahlungseinstellung zum Ausdruck. Ist materieller Insolvenzgrund. Ggs.: Zahlungsfähigkeit, finanzielles Gleichgewicht. 2. Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit ist bei Instituten aller Art materieller Insolvenzgrund und Grund für einen Insolvenzantrag. Dieser erfolgt bei Banken anders als bei anderen Unternehmen durch die BaFin. Wer es als Geschäftsleiter einer Bank entgegen § 46 b KWG unterlässt, der BaFin die Zahlungsunfähigkeit der Bank anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen eines Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu begleichen. (Insolvenz).
(betriebswirtschaftliche). In betriebswirtschaftlichem Sinn drückt sich Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (Käufer, Kreditnehmer, Importeur, Garant usw.) im voraussichtlich dauernden Unvermögen aus, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Anhaltspunkte für drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners können beispielsweise Scheck- oder Wechselproteste sein. Verläuft darüber hinaus eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners fruchtlos, dann ist der Schritt zur Zahlungseinstellung bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. zur amtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners erfahrungsgemäss nicht mehr weit; siehe auch Delkredererisiko.
(Insolvenzrecht, deutsches) ist ein Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne von § 17 Insolvenzordnung (InsO). Sie liegt vor, wenn eine Person ihre Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Der Schuldner selbst kann ein Insolvenzverfahren bereits dann beantragen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO). Damit soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, seine Geschäfte rechtzeitig zu beenden, bevor er wirtschaftlich ruiniert ist und endgültig seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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