§ 18 Insolvenzordnung (InsO) ergänzt die bisherigen Auslösetatbestände für eine Insolvenz um die »drohende Zahlungsunfähigkeit«. Nur der Schuldner hat aus diesem Grund das Antragsrecht auf Einleitung einer Sanierung. Drohende Zahlungsunfähigkeit steht bevor, wenn der Schuldner »voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen«. Das soll verhindern, dass häufig, wie bisher, im Vorfeld einer drohenden Insolvenz der Vermögenssubstanz wesentliche Bestandteile entzogen werden, die dann als verwertbare Masse fehlen.
Siehe auch: Insolvenz, Konkurs, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit
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