Bei fehlender Liquidität liegt Illiquidität vor; bei nur vorübergehender Illiquidität handelt es sich um eine Zahlungsstockung, bei einer nicht behebbaren Illiquidität spricht man von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz. Illiquidität wird also im Sinne der relativen Liquidität verstanden, d.h. als Unfähigkeit des Betriebes, seinen Verbindlichkeiten termingerecht nachzukommen. Das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende andauernde Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldverbindlichkeiten noch im wesentlichen zu berichtigen, ist sowohl Auslöser für einen Konkurs (§ 102 Abs. 2 KO) als auch für einen Vergleich (§ 2 Abs. 1 VerglO). Literatur: Kussmaul, H., Der Konkurs von Unternehmen, in: WiSt, 12. Jg. (1983), S. 87ff.
Zustand, in dem das finanzielle Gleichgewicht eines Unternehmens derart gestört ist, dass Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Bestand liquider (flüssiger, d. h. unmittelbar verfügbarer) Mittel reicht nicht aus, um alle fälligen Forderungen termingerecht zu bezahlen. Ist die Illiquidität eines Unternehmens von Dauer, führt dies i. d. R. zum Konkurs oder Vergleich. Gegensatz: Liquidität
Auf deutsch Zahlungsunfähigkeit.
Zustand, in dem die Zahlungsmittel nicht zur Begleichung der zwingenden Zahlungsverpflichtungen ausreichen: Zahlungsunfähigkeit.
Hinweis:
Illiquidität führt bei allen Gesellschaftsformen zur Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurs).
Die Illiquidität ist der Zustand der Zahlungsunfähigkeit, die in der Regel zum Konkurs oder Vergleich führt. Der Betrieb ist dann nicht mehr in der Lage, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Gegensatz: Liquidität
ist die Unfähigkeit einer Unternehmung, den in einem Zeitpunkt zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Liquidität ist nicht mehr gewährleistet. Ist diese Situation nicht sofort behebbar (z.B. durch neue Kredite), wird das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet (§ 2 VerglO, § 102 KO). Siehe auch Konkurs.
Für die Konkursgründe Zahlungsun fähigkeit (Illiquidität) und Überschuldung gibt es keine Legaldefi nitionen. Die Rechtsprechung defi niert Zahlungsunfähigkeit als das »auf dem Mangel an Zahlungsmitteln be ruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldschul den im wesentlichen zu berichtigen«. Zahlungsunfähigkeit wird insbeson dere immer dann angenommen, wenn der » Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dagegen ist die Zah lungsstockung, bei der keine dauern de Zahlungsunfähigkeit vorhegt, kein KonkursGrund .
Auch: Zahlungsunfähigkeit. Liegt vor, wenn eine Unternehmung ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht (mehr) fristengerecht nachkommen kann. Illiquidität ist bei Unternehmen und Banken aller Arten materieller Insolvenzgrund. Wer es als Bankgeschäftsleiter entgegen § 46b KWG unterlässt, der BaFin die Illiquidität anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Betreffende fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe. Ggs.: Liquidität (Zahlungsfähigkeit).
Mangel an flüssigen, d. h. kurzfristig in Geld oder Barguthaben verfügbaren oder umsetzbaren Mitteln.
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