Häufig verwendetes Synonym für den Einführer, der Waren aus fremden Wirtschaftsgebieten in das eigene Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Dies geschieht in der Regel auf der Basis eines Einfuhrvertrages, den der Importeur mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Waren geschlossen hat.
(bei der Produkthaftung) führt im Ausland hergestellte Ware ein. Er haftet so wie und sogar strenger als der Vertriebshändler. Er ist unter folgenden Umständen verantwortlich (Haftungsadressat):
(1) für die Einhaltung europäischen Sicherheitsstandards;
(2) u.U. zur Anbringung zusätzlicher Warnhinweise; und
(3) zur erhöhten Prüfung bei komplizierter Herstellung.
Literatur: Heck, H.-J., Produkthaftung, 1990, S. 30 f.; BGH, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1980, S. 1219 ff., „Fahrradgabel”; BGH, in: Der Betrieb, 1998, S. 2058 ff, „Feuerwerkskörper”.
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