Importeur
Derjenige, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, gilt nicht als Einführer.
ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche und juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst (§ 2 Abs. 12 GPSG). Siehe auch Importeur.
Begr. f jede natürliche oder juristische Person, die eine Ware im fremden Wirtschaftsgebiet für sich kauft, selbst einführt oder einführen lässt; sie also in das eigene Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt (§ 23 Abs. 1 AWV). Spediteure, Frachtführer, Absender und Versender gelten daher nicht als E.
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