(1) Der Begriff Delkredererisiko wird in Praxis und Literatur mit unterschiedlichen Vorstellungsinhalten verbunden. Meistens werden jedoch unter dem Ausdruck “Delkredererisiko” alle auf eine Forderung bezogenen Risiken verstanden, die einem Gläubiger entstehen.
(2) Wirtschaftliches Delkredererisiko: Das wirtschaftlich begründete, d.h. vom Käufer (Importeur) verursachte Delkredererisiko umfasst die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung, z.B. wegen Zahlungsunwilligkeit, Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Informationsquellen über das im Käufer (Importeur) begründete Delkredererisiko sind u.a. Bankauskünfte und Wirtschaftsauskünfte der gewerblichen Auskunfteien.
(3) Politisches Delkredererisiko (bei Exportgeschäften): Das politisch verursachte Delkredererisiko umfasst die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung wegen politischer Umstände, z.B. wegen Krieg, Aufruhr, Revolution im Ausland, gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland (Zahlungsverbote oder -beschränkungen; Moratorien), Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs (Konvertierungs- und Transferverbote oder -beschränkungen).
Wenngleich unterschiedlich definiert, ist damit im internationalen Geschäftsverkehr das Zahlungsausfall-/Inkassorisiko gemeint, d. h. die Gefahr, dass ein Käufer gegenüber dem Verkäufer vertraglich begründete Zahlungsverpflichtungen gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt oder Schadenersatzforderungen stellt. Der Exporteur kann sich durch den Abschluss einer (Delkredere-) Versicherung oder durch die Einholung einer Ausfuhrgewährleistung (des Bundes) - gegen Zahlung einer Prämie bzw. eines Entgelts - gegen das D. absichern. Das D. wird beim Factoring und bei der Forfaitierung überwälzt. Unter D. wird auch das Warenabnahmerisiko verstanden.
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