1. Rechtswesen: Einstandspflicht eines Dritten für die Einbringlichkeit einer Forderung;
2. Rechnungswesen: Wertberichtigung für absehbare Forderungsausfälle.
(Delcredere) (engl. provisions for doubtful debts; guaranty; contingency reserves) Seiner ursprünglichen Bedeutung nach beschreibt Delkredere das Vertrauen eines Verkäufers in den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit eines Käufers. Im deutschen Handelsrecht ist das Delkredere eine besondere Art des Garantievertrags und kommt bei Handelsvertretern und Kommissionären vor. Sie stehen dem Unternehmer oder Kommittenten gegenüber dafür ein, dass der Dritte (Vertragspartner) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt. Bei Handelsvertretern bedarf das Delkredere der Schriftform (vgl. § 86b Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]), bei Kommissionären ist es mündlich wirksam, wenn sie den am jeweiligen Geschäftsort üblichen Handelsbräuchen entsprechen. Im internationalen Außenhandelsgeschäft umfasst das Delcredererisiko unter anderem auch
Länderrisiken, die sich zum Teil durch Bundesdeckung (von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Bürgschaften und Garantien) zugunsten deutscher Exporteure/Kreditgeber absichern lassen. Delkredere wird auch als Begriff des Rechnungswesens für Wertberichtigungen auf p Forderungen verwendet.
Seiner ursprünglichen Bedeutung nach das Vertrauen eines Verkäufers in den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit eines Käufers. Im deutschen Handelsrecht definiert der Begriff eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit bestimmter Kunden, die von einem Handelsvertreter schriftlich übernommen werden kann. Entsprechende Erklärungen von Kommissionären können mündlich wirksam werden, wenn sie den am jeweiligen Geschäftsort üblichen Handelsbräuchen entsprechen. Im internationalen Außenhandelsgeschäft umfaßt das Delcredererisiko unter anderem auch Länderrisiken, die sich zum Teil durch Bundesdeckung zugunsten deutscher Exporteure /Kreditgeber absichern lassen. Delcredere wird auch als Begriff des Rechnungswesens für Wertberichtigungen auf Forderungen verwendet.
1. Haftung bzw. Gewährleistung für die Bezahlung einer Forderung.
2. Übernahme des Kredit- bzw. Ausfallrisikos, das mit einer Forderung verbunden ist, durch einen neuen Gläubiger, der die Forderung von dem ursprünglich Gläubiger erwirbt. Beispiele: echtes Factoring, Forfaitietung, auch Kreditversicherung i. S. einer Delkredereversicherung.
3. Im externen Rechnungswesen der Bank Wertberichtigung für mögliche Forderungsausfälle.
Wertberichtigungen für vermutliche Ausfälle bei Forderungen (Abschreibung) einerseits, Übernahme einer Einstandspflicht für die Einbringlichkeit einer Forderung andererseits.
ImHandelsrechtverankerte Gewährleistung für den Eingang einer Forderung, etwa jene des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten oder eines Einkaufskontors gegenüber den Lieferanten angeschlossener Einzelhändler (Fremdgeschäft). Im Rechnungswesen sind Delkrederekosten kalkulatorische, auf Basis von Erfahrungswerten bestimmte Kosten für den Ausfall bestimmter Forderungen und insoweit Vertriebskosten (Factoring).
Delkredere nennt man die durch indirekte Abschreibung gebildeten Wertberichtigungen auf Forderungen, die dem zu erwartenden Forderungsausfall entsprechen. Das Delkredere wirkt sich Gewinn mindernd aus. Ist der Forderungsausfall nachher geringer als das Delkredere, muss die Wertberichtigung aufgelöst werden; dies führt zu einer Erhöhung des Gewinns.
(Delkrederegeschäft): Eine besondere Form des Fremdgeschäfts von Einkaufsvereinigungen, bei dem Waren im Auftrag und auf Rechnung des Einzelmitglieds einer Einkaufsvereinigung, jedoch durch die Vermittlung der Vereinigung zugestellt werden und diese gegenüber den Lieferanten entweder eine Ausfallbürgschaft oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Mitglied übernimmt. Im Normalfall jedoch erfolgt die Bezahlung durch das einzelne Mitglied. Auch beim Factoring ist es ein Charakteristikum der Leistungen von Factoring-Unternehmen, das Delkredere zu übernehmen, wenn ein Abnehmer seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht erfüllt.
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