Bürgschaft
Bürgschaft
Bürgschaft, bei der keine Einrede der Vorausklage möglich ist, sondern der Bürge auf erstes Anfordern des Gläubigers leisten muss. Banken verlangen im Bürgschaftskreditgeschäft als Sicherheit stets selbstschuldnerische Bürgschaften. Anders: Ausfall-, modifizierte Ausfallbürgschaft.
Form der Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (d. i. Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser eine erfolglose Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner nachweisen kann) verzichtet hat, so dass bei Fälligkeit der verbürgten Schuld der Gläubiger sofort den Bürgen in Anspruch nehmen kann, wenn der Hauptschuldner zur Zahlung der Schuld nicht in der Lage ist. Kaufleute haften grundsätzlich selbstschuldnerisch.
siehe Bürgschaft; siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Dadurch bedingt, kann der Gläubiger bei Fälligkeit der verbürgten Schuld den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, wenn der Hauptschuldner keine Zahlung leistet. Bei Inanspruchnahme des Bürgen erwirbt dieser mit Zahlung des verbürgten Betrages einen Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner, der zur Zahlung der Schuld nicht in der Lage war.
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