Recht des Bürgen bei einer gewöhnlichen Bürgschaft, die Zahlungsverpflichtung bis zur erfolglosen Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Bürgen hinausschieben zu können.
ist bei der Bürgschaft die Möglichkeit des Bürgen, bei Nichtzahlung des Schuldners den Gläubiger zunächst auf Zwangsvollstreckung zu verweisen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf sie (§§ 771, 773 BGB).
Ein Bürge kann seine Leistung aus der Bürgschaft (Ausfallbürgschaft), d. h. die Befriedigung des Gläubigers, solange verweigern, wie letzterer nicht Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Da dieses Verfahren im wirtschaftlichen Verkehr wenig befriedigend ist, wird i. d. R. selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart - die Banken verlangen eine solche bei der Verwendung von Bürgschaften als Kreditsicherheit stets -, bei der diese Einrede -allerdings nur diese - ausgeschlossen ist. Die Einrede ist auch in verschiedenen anderen Fällen automatisch ausgeschlossen (§773 BGB, SS 349, 351 HGB). Bürgschaften von Banken sind, da diese Kaufleute sind, stets selbstschuldnerischer Art.
siehe Bürgschaft.
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