Allgemein sind unter Kreditsicherung alle Maßnahmen des Kreditgeber zu verstehen, das Risiko bei der Vergabe eines Kredits möglichst gering zu halten, um sich gegen Verluste zu schützen. Um dies zu erreichen, werden vom Kreditnehmer sogenannte Sicherheiten verlangt. Hierbei unterscheidet man in Personensicherheiten und Sachsicherheiten.
Zur Sicherstellung eines Kredits wird in der Regel ein Vertrag abgeschlossen, der Sicherstellungsvertrag. Hierbei sind bestimmte Formerfordernisse zu beachten, da Formmängel eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages bewirken.
Auch kann ein Sicherstellungsvertrag nichtig sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, sprich: wenn er sittenwidrig ist. Die guten Sitten und die Sittenwidrigkeit zählen zu den sogenannten Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Begriffe sind also sehr unbestimmt und allgemein und müssen durch den Richter an die zu einem bestimmten Zeitpunkt allgemein geltenden Wertvorstellungen angepaßt werden (sog. Richterrecht). Sittenwidrig und damit nichtig sind aber in jedem Fall Knebelverträge, die dem Sicherungsgeber ein derartiges Maß an Sicherungsleistungen abverlangen, daß er seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit verliert. Auch bewußte, vorsätzliche Täuschung des Kreditgebers und betrügerische Absichten stellen einen Verstoß gegen die guten Sitten dar und machen den Sicherstellungsvertrag (und den Kreditvertrag generell) ungültig, also nichtig.
Man unterscheidet akzessorische und fiduziarische Sicherheiten. Die akzessorische Sicherheit hat die Existenz einer Forderung zur Voraussetzung und ist an diese Forderung unbedingt und dauernd gebunden. Fiduziarische Sicherheiten sind selbständige Rechte, die unabhängig von der gesicherten Forderung bestehen, weshalb man sie auch treuhänderische Sicherheiten nennt. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise Bürgschaft oder Hypothek, fiduziarische Sicherheiten sind Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.
Die Bürgschaft zählt zu den Personensicherheiten wie bürgschaftsähnliche Sicherungsformen und die Sicherung mittels Wechsel. Stellt die Bürgschaft kein Handelsgeschäft nach Handelsgesetzbuch § 343 ff. (HGB) dar, bedarf sie zur Rechtsgültigkeit zwingend der Schriftform (§ 766 BGB). Eine Bürgschaft nach Handelsgesetzbuch nennt man auch kaufmännische Bürgschaft. Für die Zwecke der Kreditsicherung verlangen die Banken in der Regel selbstschuldnerische Bürgschaften. Aus einer solchen Bürgschaft kann der Bürge sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner - der Kreditnehmer -seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und seine Kreditschulden nicht bedient. Möglich ist auch eine Mitbürgschaft, also das gesamtschuldnerische Haften mehrerer Personen. Es gibt befristete und unbefristete Bürgschaften, beschränkte und unbeschränkte, was sich auf die Höhe des verbürgten Betrages bezieht; entweder haftet der Bürge oder die Bürgen für die Hauptschuld in voller Höhe oder bis zu einem Höchstbetrag, weshalb man die beschränkte auch eine Höchstbetragsbürgschaft nennt. Bei Ausfallbürgschaften kann der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner ausgefallen ist; der Nachweis über den Ausfall hat der Gläubiger zu führen.
Bei den bürgschaftsähnlichen Sicherungsformen handelt es sich um Personensicherheiten, die der Bürgschaft ähneln, aber nicht deren Formerfordernissen unterliegen. Bei der Kreditsicherung mittels Wechsel erhält der Kreditgeber vom Kreditnehmer einen Wechsel, den man als Depot- oder Kautionswechsel bezeichnet, weil er quasi als eine Art Kaution hinterlegt wird. Die Begebung des Wechsels erfolgt also nicht für Zahlungszwecke, sondern einzig und allein zur Kreditbesicherung. Sowohl Solawechsel als auch Tratten kommen für diese Zwecke in Frage (Wechsel).
Erfolgt die Kreditbesicherung per Sachsicherheiten (auch: Realsicherheiten), so wird ein dingliches Sicherungsmittel vom Sicherungsgeber eingesetzt. Ein solches Sicherungsmittel kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen sein, ein Pfandrecht an Rechten oder ein Grundpfandrecht wie beispielsweise eine Hypothek. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten wird im Neunten Abschnitt des Dritten Buches des BGB ausführlich geregelt (§§ 1204 bis 1296). Zum Begriff heißt es im Paragraphen 1204:
»(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.«
Und weiter (§ 1205): »Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.« Als Ersatz für diese Übergabe kommt ein Mitbesitz in Frage.
Für Bankkredite hat diese Form der Sicherung nur eine geringe Bedeutung, da sie mit der Übergabe von Sachen verbunden ist und damit sofort das Problem der Lagerung entsteht. Bei der Pfandleihe hingegen (auch: Pfandkredit) spielt das Sachpfand eine entscheidende Rolle, da hier explizit (Wert)Sachen beliehen werden. Bei Handelsgütern gibt es die Möglichkeit, als Pfand nicht das Gut selbst, sondern die sogenannten Traditions- oder Dispositionspapiere dem Kreditinstitut als Sicherheit zu übergeben. Zu diesen Papieren gehören Konossement, Ladeschein (Binnenkonossement) und Orderlagerschein. Die Übergabe dieser Transportpapiere mit Indossament hat die gleiche Wirkung wie die Übergabe des transportierten oder zu transportierenden Gutes selbst.
Der Paragraph 1273 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt im Absatz 1: »Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.« Solche Rechte können das Recht auf eine bestimmte Leistung eines Dritten sein, Forderungen, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechte, Miterbenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Grundpfandrechte u.a. Auch Wertpapiere als verbriefte Rechte gehören hierher. Für die Kreditbesicherung kommen natürlich nur Rechte in Betracht, die sich in Geld ummünzen lassen (die liquidisierbar sind).
Auch die Sicherungsübereignung ist ein sogenanntes Sicherungsgeschäft, also ein Rechtsgeschäft zur Sicherung einer Forderung. Der Sicherungsgeber übereignet seinem Gläubiger, also dem Sicherungsnehmer, zur Absicherung einer Geldforderung eine bewegliche Sache, deren Eigentümer er ist. In einem Sicherungsvertrag wird vereinbart, daß der Sicherungsnehmer von der übereigneten Sache nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen darf, vor allem natürlich bei Zahlungsverzug. Das heißt, die übereignete Sache bleibt erst einmal in der Verfügung des Sicherungsgebers. Die Eigentumsübertragung erfolgt nicht dauernd, sondern nur für den Zeitraum, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind.
Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung an einen Dritten. Zur Abtretung heißt es im Paragraphen 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches: »Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlüsse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.« Eine solche Sicherungsabtretung wird auch Zession genannt.
Wie bereits erwähnt, gehören auch die Grundpfandrechte zu den Realsicherheiten für die Gewährung eines Kredits. Grundpfandrechte sind Pfandrechte an Immobilien. Obgleich der Wortteil »Grund« an Grundstücke denken läßt, sind nicht nur diese zur Kreditbesicherung per Grundpfandrecht geeignet. Auch Wohneigentum und Erbbaurechte gehören beispielsweise dazu; man spricht hier von grundstücksgleichen Rechten. Für eine rechtswirksame Sicherung eines Kredits per Grundpfandrecht reicht der Vertrag zwischen Gläuber (Sicherungsnehmer) und Schuldner (Sicherungsgeber) nicht aus. Zusätzlich ist eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register. Es wird vom Grundbuchamt geführt, das wiederum Teil eines Amtsgerichts ist.
bevorrechtigter Anspruch auf Befriedigung einer Kreditforderung aus bestimmten Vermögensbestandteilen des Kreditnehmers oder eines Dritten oder auf Befriedigung aus dem gesamten Vermögen eines Dritten, der dazu dient, im Falle der völligen oder eingeschränkten Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die Rückzahlung des Darlehens sicherzustellen. Es gibt sie in der Form der Personalsicherheity d.h. eines Anspruches gegen Dritte auf Erfüllung der Verpflichtung des Kreditnehmers (Bürgschaft, Schuldmitübernahme), und der Realsicherheit, d.h. eines Sicherungsrechts an Sachen oder Rechten, die die Befriedigung aus diesen - bei Sachen ggf. mit Hilfe einer Versteigerung - ermöglichen (Zession, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Grundschuld, Hypothek). Vor allem die Realsicherheit ist in der Praxis ein bevorzugtes Sicherungsmittel, weil sie auch bei Konkurs des Kreditnehmers oder des Sicherungsgebers die Möglichkeit der Aussonderung des betreffenden Gegenstandes oder der bevorzugten Befriedigung aus ihm bietet. Der Kreditgeber kann sich auch mit der Verpflichtung des Schuldners zufriedengeben, anderen Gläubigern keine Sicherheiten zu stellen, so dass diese keine Vorrangstellung erhalten (Negativklausel). Literatur: Bärmann, J. (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Teil 1, Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1976. Scholz, HJ Lwowski, ]., Das Recht der Kreditsicherung, 6. Aufl., Berlin 1986.
Banken verlangen bei der Vergabe von Krediten häufig Sicherheiten, die im Falle einer Kreditstörung oder eines Kreditausfalls verwertet werden können, um die ausstehenden Forderungen aus dem Kredit (teilweise) abzudecken. Kreditsicherheiten können in Personensicherheiten (Bürgschaften, Garantien etc.) und Sachsicherheiten (z.B. Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen etc.) unterteilt werden.
(Sicherheiten) dienen der Sicherung des Kreditgebers für den Fall des Eintretens wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei dem Kreditnehmer, die Kreditbedienung gefährden. Sie sollen das bei der Kreditwürdigkeitsprüfung festgestellte Risiko abdecken und so im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers dem Kreditgeber Befriedigung gewähren.
Sicherheiten...
Instrumente zusätzlicher Absicherung von Krediten der Banken, neben der Kreditwürdigkeit des Schuldners als solcher. Kreditsicherheiten unterscheiden sich in Personal- und Realsicherheiten: Bei Ers-teren haftet der Kreditnehmer selbst und eine oder mehrere weitere Person(en) für den Kredit; bei Letzteren erhält die Kredit gebende Bank bestimmte Rechte an Vermögensobjekten des Kreditnehmers. Weiter unterscheidet man Sicherungsgeschäfte i. e. S. (Verpfändung, Bürgschaft, Hypothek) und fiduziarische Geschäfte (Sicherungsübereignung, -abtretung, Grundschuld). Während Erstere durch das Merkmal der Akzessorietät gekennz. sind - d. h. ihr Bestand ist vom Bestand einer Forderung abhängig -, stellen die fiduziarischen treuhänderische Sicherheiten dar. Sie sind als nichtakzessorische Sicherheiten nicht vom Bestand einet Forderung abhängig. Allerdings ist der Sicherungsnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Interessen des Sicherungsgebers zu beachten. Deshalb darf die Bank ihre Rechte an dem Sicherungsgegenstand nur dann ausüben, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt, und muss den Sicherungsgegenstand nach Beendigung des Kreditverhältnisses freigeben.
1. Charakterisierung Kreditsicherheiten ermöglichen im Sicherungsfall — also bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Schuldners — die von den staatlichen Verfahren der Einzel- oder Gesamtvollstreckung (die Zwangsversteigerung bzw. das Insolvenzverfahren, siehe Insolvenzrecht) unabhängige, gesonderte Befriedigung ausstehender Forderung durch die Verwertung des Sicherungsgegenstandes (wie bei der Hypothek, der Grundschuld, des Pfandrechtes oder der Sicherungsübereignung) oder durch die Inanspruchnahme weiterer neben dem Schuldner haftender Personen (wie im Fall der Bürgschaft, des Schuldbeitritts oder des Garantievertrages). Staatlicherseits zur Verfügung stehende Verfahren der Gläubigerbefriedigung sind zum Zweck der Gläubigerbefriedigung — insbesondere aus Sicht des Gläubigers — wirtschaftlich nachteilig: Entweder machen sie — wie im Fall der Zwangsversteigerung — eine vollständige Befriedigung des Gläubigers von dessen zeitlich vorrangiger Anmeldung seiner Ansprüche abhängig (Prioritätsprinzip) und verpflichten den Gläubiger somit zu einer kostenintensiven Beobachtung der Finanzsituation seines Schuldners und zugleich des Verhaltens anderer Gläubiger, oder die staatlichen Institute der Gläubigerbefriedigung verweisen ihn — wie im Fall der Insolvenz — lediglich auf eine, der tatsächlichen Forderungshöhe in der Regel nicht entsprechenden Befriedigungsquote.
2. Bedeutung Diese wirtschaftlichen Nachteile treten dann nicht ein, wenn der Gläubiger die Befriedigung (Bezahlung) seiner Forderung durch die Verwertung des Kreditsicherungsmittels erreichen kann. Kreditsicherheiten senken somit das Kreditausfallrisiko und die Informationskosten der Gläubiger. Im Fall ihrer Vereinbarung können Gläubiger daher Zinsleistungen zur Kompensation ihres Kreditausfallrisikos (sog. Delkredere-Prämie) senken und so Kredite auf dem Markt günstiger anbieten. Schuldner erhalten durch den Einsatz von Kreditsicherheiten verbilligte Kredite und somit umfangreichere Finanzierungsmöglichkeiten. Kreditsicherheiten nehmen daher entscheidenden Einfluss auf die Finanzierungssituation eines Unternehmens. Sie können aus wettbewerbspolitischer Sicht auch Finanzierungsdefizite kleiner und mittelgrosser Unternehmen gegenüber Gross- bzw. Industrieunternehmen ausgleichen.
3. Anlässe Die der Kreditsicherung zugrundeliegenden Anlässe können beruhen · auf einem Rückzahlungsanspruch eines aufgenommenen Darlehns (§ 488 Abs. I Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BGB) oder · auf einem Zahlungsanspruch (etwa aus einem Kauf-, Werk-, Pachtvertrag), dessen Fälligkeit der Gläubiger zugunsten des Schuldners zeitlich hinausgeschobenen, d.h. gestundet hat (siehe: § 271 BGB).
4. Formen Die Praxis unterscheidet zwischen den persönlichen Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Garantievertrag, Schuldbeitritt, auch Schuld(mit)übernahme genannt) und den dinglichen Kreditsicherungsrechten; darunter die an beweglichen Gegenständen: das (Faust)Pfandrecht (siehe Pfand), der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung und die an unbeweglichen Sachen (siehe Hypothek und Grundschuld). Bei den persönlichen Kreditsicherheiten tritt ein Dritter (z.B. der Bürge oder Garant) für die Schuld eines anderen gegenüber dessen Gläubiger ein. Im Fall der dinglichen Kreditsicherheit kann der Gläubiger (und Sicherungsnehmer) den Sicherungsgegenstand verwerten bzw. verwerten lassen, um mit dem hieraus erzielten Erlös seine Forderung zu tilgen.
5. Grenzen Zahlreiche in Deutschland anerkannte Kreditsicherungsmittel erkennen andere Rechtsordnungen nicht an (siehe insbes. Grundschuld, Sicherungsgrundschuld und Sicherungsübereignung). Hier entstehen in der Praxis erhebliche Probleme bei der Absicherung grenzüberschreitender Geschäfte. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe Aussenhandelsfinanzierung (Internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente), Corporate Finance, Finanzcontrolling, Finanzinnovationen, Finanzwirtschaft, betriebliche, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Kennzahlen, finanzwirtschaftliche, Kreditfinanzierung, kurzfristige, Kreditfinanzierung, langfristige, Rating-Methoden, kreditwirtschaftliche, Sanierungsmanagement, Währungsmanagement, Zinsmanagement.
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Julia Preussen: BGB-Prüfungswissen, Multiple-Choice-Tests, Gesetze, Urteile Haufe-Verlag München 2005; Europäische Kreditsicherheiten — Eine rechtsvergleichende, ökonomische Analyse bestehender Kreditsicherungsrechte in Europa — in: Krimphove/Tytko: Praktiker-Handbuch der Unternehmensfinanzierung, S. 517-563 Verlag Schäfer-Poeschel Stuttgart Dezember 2002
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