Für alle Kreditverträge ist gem. Verbraucherkreditgesetz die Schriftform erforderlich (Ausnahme: Überziehungskredite). Der Verbraucher kann den Kreditvertrag binnen einer Woche schriftlich widerrufen. Die sachgerechte Information des Kreditnehmers wird durch folgende Mindestangaben in der Vertragsurkunde sichergestellt:
Nettokreditbetrag
Gesamtrückzahlungsbetrag
Rückzahlungsmodalitäten
Zinssatz
Alle sonstigen Kreditkosten
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Zu bestellende Sicherheiten
Bei Zahlungsverzug gelten im Hinblick auf die Schuldturmproblematik besondere Bedingungen: Als Verzugsschadenspauschale wird ein Zinssatz von 5% über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszins vorgeschrieben. Ratenzahlungen werden bei Zahlungsverzug zunächst auf die Kosten, dann auf den geschuldeten Betrag und erst zuletzt auf die Verzugszinsen angerechnet.
Zur Kündigung eines Verbraucherkredits sind die Kreditinstitute nur berechtigt, wenn der Kreditnehmer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten
und einem laufzeitabhängigen Teil der Kreditsumme in Rückstand geraten ist
und eine von dem Kreditinstitut gesetzte zweiwöchige Zahlungsfrist für die rückständigen Raten erfolglos abgelaufen ist.
1. Vertrag zwischen Kreditgeber, der Bank, und Kreditnehmer. Der Vertrag hält alle Einzelheiten des Kreditgeschäfts fest und wird von beiden Parteien unterschrieben und damit anerkannt. Gleichzeitig erkennt der Kreditnehmer dabei die ihm zur Kenntnis gebrachten AGB an.
2. Nach EU-Verbraucherkreditrichtlinie Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnl. Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverttäge i. S. d. Richtlinie. Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrags. In der Urkunde müssen effektiver Jahreszins und Bedingungen angegeben werden, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann. Falls seine Angabe nicht möglich ist, müssen dem Verbraucher in der Vertragsurkunde angemessene Informationen gegeben werden. Die Vertragsurkunde muss auch die übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Dabei handelt es sich mind. um folgende Angaben (Anl. z. Verbraucherkreditrichtlinie): I. Bei Kreditverträgen, die die Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren- oder Dienstleistungen betr.: 1. Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind; 2. Barzahlung und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist; 3. Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, oder Verfahren, nach dem sie jeweils festgestellt werden können, falls sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind; 4. Hinweis darauf, dass der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Ermässigung hat; 5. Hinweis darauf, wer der Eigentümer der Waren ist (sofern das Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf den Verbraucher übertragen wird) und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Eigentümer der Waren wird; 6. Einzelheiten über etwaige Sicherheiten; 7. etwaige Bedenkzeit; 8. Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en) und, wenn die Wahl des Versicherers nicht dem Verbraucher überlassen bleibt, Hinweis auf die Versicherungskosten. - II. Bei Kreditverträgen, die mit Kreditkarten abgewickelt werden: 1. etwaige Höchstgrenze des Kredits; 2. Rückzahlungsbedingungen oder Möglichkeit zur Feststellung dieser Bedingungen; 3. etwaige Bedenkzeit. -III. Bei Kontokorrentkreditverträgen, die nicht von anderen Bestimmungen der Richtlinie er-fasst werden: 1. etwaige Höchstgrenze des Kredits oder Verfahren zu ihrer Festlegung; 2. Benutzungs- und Rückzahlungsbedingungen; 3. etwaige Bedenkzeit. -IV. Bei anderen unter die Richtlinie fallenden Kreditverträgen:
1. etwaige Höchstgrenze des Kredits; 2. Hinweis auf etwaige Sicherheiten; 3. Rückzahlungsbedingungen; 4. etwaige Bedenkzeit; 5. Hinweis darauf, dass der Verbraucherbei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Ermässigunghat.
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