Abzahlungskauf
1. Auch: Rate, Raten-, Abschlagszahlung. Vom Schuldner angebotene und ggf. erbrachte teilbetragsweise Zahlung einer Schuld. Der Gläubiger ist zur Annahme nicht verpflichtet, kommt also, wenn der Schuldner zu Teilzahlungen nicht berechtigt ist, nicht in Annahmeverzug. Ledigl. beim Wechsel darf der Inhaber Teilleistungen nicht zurückweisen. Auch in der Insolvenz und bei Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines insolventen Schuldners ist der Gläubiger zur Zurückweisung von Teilzahlungen nicht berechtigt. 2. Gegenstand des Geschäfts derTeilzahlungs- oder Ratenkreditbanken. Hier gelten besondere rechtliche Vorschriften neben dem KWG, u. a. das Verbraucherkreditgesetz.
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