ist die Teilzahlung einer Geldschuld. Der Schuldner ist dazu - mit Ausnahme von Scheck und Wechsel - nicht berechtigt (§ 266 BGB). Wird eine Abschlagszahlung trotzdem in bestimmten Fällen geleistet, so unterbricht dies die Verjährung (§ 208 BGB), da hierdurch indirekt eine Schuld eingestanden und anerkannt wird.
Auch: An-, Teil-, Akontozahlung
(a-Conto). Vor allem bei längerfristigen Geschäften, etwa im Export von Grossanlagen und bei Projektaufträgen. Beim Zahlungspflichtigen oft von Banken finanziert, übernehmen Banken andererseits für den Zahlungsempfänger Garantien für die Rückzahlung bei Nichtzustande-kommen des Geschäfts o. a.
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