Mit einer Abschlußbindung beschränkt ein Lieferant seinen Abnehmer im Rahmen eines Vertriebssystems vertraglich in der Freiheit des Abschlusses von Zweitverträgen. Zu den Abschlußbindungen zählen z. B. Vertriebsbindungen, Ausschließlichkeitsbindungen, Verwendungsbeschränkungen und Kopplungsvereinbarungen. Diese Vertragstypen unterliegen nach § 18 GWB der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden.
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