Der Bestand von Sicherheiten hängt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich vom jeweiligen Bestand der gesicherten Forderung ab. Dies gilt bei den im BGB geregelten Sicherheiten, der Bürgschaft, dem Faustpfand und der Hypothek.
>>> Bürgschaft
siehe Bürgschaft, Hypothek und Pfand (Faustpfand); siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
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