Treu und Glauben heißt ein Rechtsgrundsatz, der in weiten Teilen unseres Rechtssystems gültig und besonders wichtig im Vertragsrecht ist. Ganz generell sagt er aus, dass an die Redlichkeit im Geschäftsverkehr geglaubt werden kann. So sagt § 157 BGB aus, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. § 242 BGB bestimmt, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Beispiel: Wenn Möbelhändler Spanplattler seinem Kunden Schlaumann mitteilt, der bestellte Kleiderschrank stehe zur Auslieferung bereit, geliefert werde aber nur nachts um 2 Uhr, dann verstößt Spanplattler gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Überbeschäftigung (Ggs. Unterbeschäftigung) bedeutet: In einer Volkswirtschaft werden die zur Verfügung stehenden Maschinen/Arbeitskräfte über das normale Maß hinaus beansprucht. Typischerweise ist bei Überbeschäftigung der Arbeitsmarkt „leer gefegt". Unternehmen können hierauf kurzfristig reagieren, indem z. B. Sonderschichten gefahren werden. Längerfristig müssen bei Überbeschäftigung–wie z. B. in der Bundesrepublik um 1970 herum – Arbeitskräfte aus anderen Ländern angeworben und Produktionskapazitäten ausgedehnt werden, z. B. durch die Anschaffung neuer Maschinen usw. Typung ist die Festlegung der Art und Größe von Endprodukten, z. B. bei PKW-Typen. Zielsetzung ist – wie auch bei der Normung – die Rationalisierung im Unternehmen. Beispiel: Der Hausrat des Peter Schlaumann ist 50.000 € wert (Versicherungswert). Er schließt eine Hausratversicherung über 100.000 € (Versicherungssumme) ab. Brennt nun Schlaumanns Wohnung völlig aus, dann erhält er kraft vertraglicher Bestimmungen 50.000 € von der Versicherung ersetzt, auch wenn er die höhere Versicherungssumme von 100.000 € vereinbart und dementsprechend äuch Versicherungsprämien entrichtet hat.
Rechtsgrundsatz, der für das Bankgeschäft erhebliche Bedeutung hat, da Verträge vielfach danach ausgelegt werden, auch unabhängig von AGB der Banken. Es ist dies im Schuldrecht des BGB, nach dem ein Schuldner dazu verpflichtet ist, die von ihm geschuldete Leistung so zu erbringen, wie es Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitten erfordern. Der Grundsatz beinhaltet also die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen eines anderen. Der Grundsatz gilt heute als genereller Rechtsgrundsatz in allen Bereichen des Rechts. Er verlangt den Verzicht auf eine starre (formaljuristische) Anwendung von Rechtsvorschriften, wenn dies zu einem Rechtsmissbrauch führt (»summa ius, summa inuria«).
Grundsatz insb. des Schuldrechts, aber auch im gesamten Privatrecht (z. B. im Arbeitsrecht) und im gesamten öffentlichen Recht und Verfahrensrecht. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geboten ist. Der Grundsatz T. u. G. verbietet nicht nur, dass eine Leistung in unzumutbarer Weise (z. B. zur Nachtzeit) erbracht wird; er schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede mißbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Ihm kommt bes. Bedeutung bei der Kündigung aus wichtigem Grund, bei einer möglichen Änderung des Leistungsinhaltes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wie auch bei der Verwirkung (wenn ein Anspruch/Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wird; eine verspätete Geltendmachung als unzulässige, unzumutbare Rechtsausübung anzusehen ist) zu. Der unbestimmte Rechtsbegriff T. u. G. bedarf im Übrigen der Konkretisierung durch die Gerichte.
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