Im Grundbuch eingetragenes und vererbliches Recht des Erbbauberechtigten, auf einem Grundstück ein Gebäude errichten zu dürfen. Im Rahmen einer Baufinanzierung können so die Kosten für den Grundstückserwerb erspart werden. Das Erbbaurecht hat meistens eine Laufzeit von 99 Jahren.
ist das vererbliche und veräußerliche Recht zu Bauten auf fremden Grundstücken. An den Grundstückseigentümer ist der Erbbauzins zu bezahlen. Der Erbbauberechtigte erwirbt Eigentum an dem von ihm errichteten Bauwerk, dieses wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Geregelt in der ErbbVO.
Nach der Konstruktion des BGB sind Gebäude wesentliche Bestandteile des Grund stücks (§ 94 Abs. 1 BGB), so da» der Grund stückseigentümer von Gesetzes wegen auch Eigentümer von hierauf errichteten Gebäuden ist. Das nunmehr in der ErbbaurechtsVO von 1919 geregelte Erbbaurecht gibt seinem Inhaber das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grund stücks (eines anderen) ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechts VO). Damit fallen das Eigentum am Grund stück und an dem auf ihm stehenden Gebäude auseinander. Das Erbbaurecht wird wie sonstige Rechte an einem Grund stück durch Einigung und Eintragung bestellt (§ 873 BGB); für die schuldrechtliche Verpflichtung (Rechtsgeschäft) zur Bestellung eines Erbbaurecht ist die Einhaltung der Form des §313 BGB erforderlich (§11 Abs. 2 ErbbaurechtsVO). Das Erbbaurecht wird regelmäßig gegen Zahlung des Erbbauzinses, der dann im schuldrechtlichen Vertrag vereinbart werden muß auf eine bestimmte Zeit bestellt, mit deren Ablauf es erlischt (§ 27 ErbbaurechtsVO).
Das Erbbaurecht (Berechtigung, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten) ist ein grundstücksgleiches Recht, d. h. wie ein Grundstück veräußerlich, vererblich und dinglich belastbar. Es unterliegt der Grundsteuer. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die des Grund und Bodens ein Einheitswert festzustellen. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts noch mehr als 49 Jahre, so wird nur ein Einheitswert für das Erbbaurecht festgestellt (§ 92 BewG). Für die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer usw. wird der Einheitswert um 40 % erhöht (§ 121I a BewG).
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