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Provisionen

Provisionen sind in der Kostenrechnung Sonderkosten und werden somit den betreffenden Leistungsträgern direkt zugerechnet. Zumeist sind sie in einem bestimmten Prozentsatzes des Verkaufpreises festgelegt,
die Vertreter beim Verkauf eines Produktes erhalten.

Bsp.: Eine Vertreterin für Reinigungsartikel erhält 12% Provision für verkaufte Putzmittel. Sie beliefert vor allem Gastronomie- und Hotelbetriebe. Im Schnitt macht sie im Monat einen
Umsatz von EUR 30.000,- . Ihre Provision beträgt daher ATS 3.600,-.

Entgelt für eine bestimmte Leistung, z. B. Vermittlungs-, Bank-, Vertreter-, Makler-Provision. (Bank, Makler)

Form der Vergütung für die Ausführung oder Vermittlung von Dienstleistungen. Provisionen sind in Form von Bankprovisionen üblich, die von Kreditinstituten für die von ihnen erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen im Kreditgeschäft, Zahlungsverkehr, für den An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung von Effekten, im Emissionsgeschäft, bei der Vermögensberatung und -verwaltung etc. verlangt werden. Soweit andere Personen (z. B. Makler, Vermögensverwalter usw.) derartige Geschäfte ausüben, erheben auch sie üblicherweise für ihre Tätigkeiten Provisionen.

Provision ist die für die Besorgung oder Vermittlung eines Handelsgeschäfts übliche Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung an einer Wertgröße, meist am Umsatz (Umsatzprovision), aber auch am Deckungsbeitrag (Deckungsbeitragsprovision).

Provision erhalten unter anderem:
freiberufliche Handelsvertreter, angestellte Verkäufer, Vermittler.

Hinweis:
Verkaufsprovisionen können meist einem Produkt oder einer Produktgruppe verursachungsgerecht zugerechnet werden und sind dann Sondereinzelkosten des Vertriebs. Provision, die im Einkaufsbereich fällig werden, sind Teile der Beschaffungskosten.

eine absolute oder prozentuale Vergütung für bestimmte Leistungen.

a) Der Handelsvertreter hat nach § 87 ff. HGB Anspruch auf eine Vermittlungs- oder Abschlußprovision (Vertreterprovision). Mögliche Bestimmungsgrößen sind die verkaufte Stückzahl, der Gesamtumsatz, die erzielten Preise, die Art des Erzeugnisses u.v.a.m. Eine besonders effiziente Provisionsbasis sind die erzielten Deckungsbeiträge, da dadurch ein Verkaufsanreiz auf die gewinnträchtigsten Produkte ausgelöst wird. Provisionen sind dann Sondereinzelkosten des Vertriebs, wenn sie einem Produkt oder einer Produktgruppe direkt zugerechnet werden können.

b) Im Bankwesen unterscheidet man zwischen Kreditprovision, Provision bei Wertpapiergeschäften usw. Diese sind (aus der Sicht des Kunden) oft Wertpapierbeschaffungsnebenkosten oder Zinskosten.

Der Anspruch auf ein Provision genanntes Entgelt ist für verschiedene kaufmännische Hilfspersonen und einzelne Handelsgeschäfte besonders geregelt, Handelsvertreter, Kommissionär, Speditionsgeschäft. Aber auch andere Kaufleute können, wenn sie in Ausübung ihres Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgen oder Dienste leisten, ohne Verabredung eine Provision fordern (§ 354 Abs. 1 HGB). Diese Vorschrift ist ebenso wie § 354 Abs. 2 HGB, der einen Zinsanspruch für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen eines Kaufmanns vom Tage der Leistung an gewährt, Ausdruck der Wertung, daß im Handelsverkehr Grundsätzlich nur entgeltliche Leistungen erbracht werden.
Prozeßerhaltunggeht davon aus, daß der betrieblicheVollzug sich in Einzelprozessen abspielt (Dispositionsrechnung, »Grund rechnung). Zu ihnen gehörendie Prozesse der Beschaffung, derFertigung, des Verkaufs, der Investitionen, der Finanzierung usw. Unterdem Gesichtspunkt der » Kapitalerhaltung bedeutet dann Provision die Möglichkeit, die in der Vergangenheit imBetrieb gefahrenen Prozesse mindestens in gleicher Weise auch künftigdurchführen zu können. Eine qualifizierte Provision ist dann gegeben, wenn darüber hinaus neue Prozesse installiert werden können, bei gleichzeitigemAuslaufen überholter, unwirtschaftlich gewordener Prozesse.

Vergütung für erbrachte Dienstleistungen der Bank, i. d. R. in % des Wertes der Bezugsgrösse ausgedrückt. Nicht zu verwechseln mit Zinsen sowie - z. T. zusätzlich berechneten - Gebühren und Spesen. Im Bankwesen werden zahlreiche Arten von Provisionen erhoben bzw. berechnet: 1. Im Kreditgeschäft fällt Kredit-, ggf. Überziehungsprovision an; erstere wird meist zusammen mit dem Sollzins in Form eines Nettozinssatzes zusam-mengefasst erhoben. Bei syndizierten Krediten erhält eine Bank je nach ihren Funktionen unterschiedliche Provisionen, jedoch eher meist Gebühren (Fee). 2. Als Entgelt für die Kontoführung wird eine Umsatzprovision erhoben, heute in der Praxis als solche allerdings zu Gunsten einer Gebührenberechnung nur noch selten. 3. Beim Diskontgeschäft wird Diskontprovision erhoben, allerdings meist mit dem Diskontsatz zusammen als Nettozinssatz berechnet. 4. Beim Akzeptkredit wird Akzeptprovision erhoben; wird das Bankakzept von der akzeptierenden Bank selbst diskontiert, geht sie in einen Nettozinssatz mit dem Diskontsatz ein. 5. Im Bürgschafts- und Garantiegeschäft erfolgt Erhebung einer Avalprovision. 6. Im vielseitigen Effektengeschäft berechnet die Bank Effektenprovision beim Wertpapierkommissionsgeschäft, im Emissionsgeschäft erhält sie je nach ihrer Funktion im Rahmen des Emissionskonsortiums unterschiedliche Provisionen, jedoch vielfach eher Gebühren (Fee). 7. Im Inkassogeschäft berechnet die Bank Inkassoprovision. 8. Für verschiedene Leistungen im Wechselgeschäft fallen u.a. Domizil-, Rückwechselprovision u. ä. an. 9. Im Devisengeschäft fallen Devisenprovisionen an. Ähnlich im Geschäft mit Sorten und Edelmetallen. 10. Vielfältig sind die Vermittlungsprovisionen, die Banken für von ihnen vermittelte Leistungen berechnen. Schliesslich gibt es eine Reihe weiterer Provisionen, die für im Einzelfall erbrachte Leistungen von der Bank berechnet werden.

Siehe Rückstellungen.

(Handelsrecht). Ein   Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision für Geschäfte, die er vermit­telt oder im Namen eines anderen Unternehmers abgeschlossen hat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, deut­sches). Ferner können z.B.   Kaufleute einen Provisionsanspruch haben (§ 354 Abs. 1 HGB).



Entgelt, das für eine Vermittlung oder sonstige Leistung in Rechnung gestellt wird.
Kreditinstitute berechnen z. B. für Wertpapierankäufe und -verkäufe Provisionen, die sog. Effektenprovision.

(1) Vergütung gemäß § 354 I HGB; auf diese hat jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für eine andere Person Geschäfte besorgt (gem. Geschäftsbesorgungsvertrag) oder Dienste (auch ohne besondere Vereinbarung) leistet, in (orts-)üblicher Höhe Anspruch. Vergütung für Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionäre. (2) I .w. S. Bez. für jedes Entgelt, das Banken ihren Kunden für bestimmte Leistungen berechnen, z. B. Kreditprovision, Überziehungsprovision.

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