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Garantiegeschäft

Banken

Bankgeschäfte

1. Bankgeschäft nach § 1 KWG; dort bez. als Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere. 2. Bankgarantien sind Grundlage des Avalkreditgeschäfts. Sie werden vor allem als Anzahlungs-, Bietungs-, Gewährleistungs- sowie Lieferungs- und Leistungsgarantien gewährt. Übernahme von Anzahlungsgarantien findet sich stark im Auslandsgeschäft und bietet dem ausländischen Besteller (Importeur) die Sicherheit, dass der von ihm vorausbezahlte Betrag zurückerstattet wird, falls der Lieferant (Exporteur) seine vertraglichen Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt. Die Beibringung von Bietungsgarantien wird bei Ausschreibungen - insb. öffentlicher, aber auch privater Art - verlangt; diese Ausschreibungsgarantien beinhalten die Gewährübernahme, dass der Bewerber ein ernsthaftes Angebot macht und nicht vor dem möglichen Abschluss des Vertrags zurücktritt. Die Garantie der Bank erstreckt sich auf einen Geldbetrag, i. A. in Höhe der der ausschreibenden Stelle entstandenen Kosten und Nachteile. Gewährleistungsgarantien ermöglichen dem Garantienehmer, sich im Falle von Qualitätsabweichungen oder fehlenden qualitativen Eigenschaften der ihm gelieferten Ware bzw. bei Unvollständigkeit der die Ware verkörpernden Urkunden an den Garanten zu halten; so kommt z. B. bei Vorliegen letzteren Falls eine von der Bank übernommene Konnossementgarantie zum Tragen. Bei der Liefer- bzw. Leistungsgarantie, die besonders bei längerfristigen Aufträgen - sowohl im Inlands- wie auch im Auslandsgeschäft - von Bedeutung ist, übernimmt die Bank die Gewährleistung, dass eine nach Form, Menge, Qualität und Fristigkeit vertragsgerechte Lieferung bzw. Leistung erfolgt. Für den Fall der Nichtbzw. Schlechterfüllung verpflichtet sich die Bank, für die Vertragsstrafe aufzukommen.

Nach dem Kreditwesengesetz: die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.

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