Leistungsgarantie
Guarantee for Warranty Obligations, Garantie de Bonne Fin
Bankgarantie, die den Begünstigten gegen finanzielle Nachteile für den Fall absichert, daß der Auftraggeber der Garantie seinen vertraglich vereinbarten Gewährleistungspflichten nicht nachkommt. Sie beträgt normalerweise 5 bis 10% des Vertragswertes.
(1) i.A. gleichbedeutende Bezeichnung: Guarantee for Warranty Obligations.
(2) Mit der vom Verkäufer zu besorgenden Gewährleistungsgarantie einer Bank (Bankgarantie) sichert der Käufer seinen Gewährleistungsanspruch an den Verkäufer, wie er durch Mängel an der gelieferten Ware entstehen kann. Die Absicherung des Gewährleistungsanspruchs des Käufers (Importeurs) kann in eine Vertragserfüllungsgarantie einbezogen sein.
(3) Ersetzt die Gewährleistungsgarantie die Einbehaltung von Teilen des Kaufpreises während der Gewährleistungsphase, dann ist in der Praxis manchmal statt von Gewährleistungsgarantie von Haftrücklassgarantie die Rede.
(engl.: guarantee for warranty obligations, frz.: garantie du bon fin). Wird vom Garantieauftraggeber (Lieferant, Verkäufer) bei einem Garantiegeber (i. d. R. einer Bank, Bankgarantie) zu Gunsten eines Garantienehmers (Begünstigter, Käufer) besorgt. Sie sichert bei der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften die Gewährleistungsansprüche des Importeurs gegenüber dem Exporteur ab. Eine Bank garantiert, dass gemäß vertraglicher Regelung und gesetzlichen Bestimmungen die Güter technisch einwandfrei und funktionstüchtig sind, u. z. während der vereinbarten Gewährleistungszeit. Mängel können vielfach nicht gleich bei der Lieferung, sondern erst im Zuge des Einsatzes von Investitionsgütern oder von ganzen Industrieanlagen festgestellt werden. Die G. löst i. d. R. eine Lieferoder Leistungsgarantie ab. Sie kann in die Vertragserfüllungsgarantie einbezogen werden. Die G. umfasst meist 5 bis 10 % des Auftragswertes; sie hat i. d. R. eine Laufzeit von einem Jahr.
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