an das Ausland seitens des Bundes. Der Bund übernimmt für ungebundene Finanzkredite inländischer Kreditgeber an ausländische Schuldner Garantien und Bürgschaften. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite der Finanzierung besonders förderungswürdiger Projekte im Ausland dienen oder im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen. Garantien werden für ungebundene Finanzkredite an private ausländische Schuldner, Bürgschaften für ungebundene Finanzkredite an Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Ausland übernommen. Durch Garantien werden grundsätzlich nur politische Risiken, durch Bürgschaften bestimmte politische Risiken (z. B. Zahlungsverbotsrisiko, Konvertierungsrisiko) abgesichert. Gegenstand der Deckung ist die vertraglich vereinbarte Forderung gegen den ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des Darlehens; auf Antrag können auch Zinsen in gewissem Umfang in die Deckung einbezogen werden. Gewährleistungsanträge sind bei der PwC Deutsche Revision AG zu stellen. Sie ist ermächtigt, Erklärungen für den Bund abzugeben und entgegenzunehmen. Über die Garantie- bzw. Bürgschaftsanträge entscheidet der Interministerielle Ausschuss für ungebundene Finanzkredite unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
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