Die Vorschriften über das KaufGewährleistungsrecht in den §§ 459 ff. BGB (für den Werkvertrag s. SS 633 ff. BGB) greifen ein, wenn der Verkäufer eine zur Zeit des Gefahrübergangs (das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe, beim Versendungskauf der der Auslieferung an die Beförderungsperson s. %% 446, 447 BGB) mangelhafte Sache liefert (wegen » Gewährleistung bei Rechtskauf s. dort). Mangel ist der Oberbegriff für Fehler und fehlende gesicherte Eigenschaft. Ein Fehler liegt vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertage vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich ge“„ndert ist. Als Fehler kommen nicht nur negative Beschaffenheitsmerkmale der Sache selbst in Betracht, sondern auch tatsächliche u. rechtliche Verhältnisse der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung die Wertschätzung der Sache negativ beeinflussen (z. B. Käufer kauft neues Auto, die Produktion dieses Typs ist jedoch bereits eingestellt). Eigenschaftszusicherung hegt nur dann vor, wenn der Verkäufer eine garantieartige Zusage für das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft in der Weise gemacht hat, daß er für die Folgen des Nichtvorliegens der Eigenschaft einstehen wolle (nur selten!). Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit: Hat der Käufer den Mangel beim Abschluß des Kaufes nicht gekannt und auch später nicht etwa unter Berücksichtigung auf den Preis akzeptiert, so kann er bei der Stückschuld den Kauf rückgängig machen (sog. Wandelung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältnis verlangen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde (Minderung, §§ 462, 472 BGB). Beim Gattungskauf hat er nach § 480 BGB alternativ ein Recht auf Nachlieferung. Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder dem arglistigen Verschweigen von Mängeln kann der Käufer darüber hinaus Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 463, 480 BGB). Darüber hinaus kann er aus positiver Forderungsverletzung Ersatz der Mangelfolgeschäden verlangen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften behält der Käufer diese Rechte nur, wenn er die gelieferte Ware ggf. stichprobenartig unverzüglich untersucht u. dem Verkäufer Mängel unverzüglich anzeigt. Das Gewährleistungsrecht gehört zum abdingbaren Recht und kann durch Individualvereinbarungen in den Grenzen der §§ 476, 476 a BGBund durch Allgemeine Geschäfts bedingungen in den Grenzen der §§ 11 Nr. 10 u. 11 (betr. nur Liefe rung neuer Sachen), 9 AGBGesetz abbedungen werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate von der Ablieferung, bei Grund stücken 1 Jahr von der Übergabe an (§ 477 BGB) (»Verjährung).
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