ist nach § 447 BGB ein Rauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort versendet als den Erfüllungsort. Die Gefahr für Schäden usw. geht vom Verkäufer auf den Käufer bereits bei Übernahme der Ware durch den Spediteur bzw. durch den Frachtführer oder durch eine andere Person oder Unternehmung über (z.B. Bahn, Post). Vergleiche auch Versandhandel.
Kaufvertrag
besondere Form der Geschäftsabwicklung beim Kauf. Der Versendungskauf hat insbesondere spezielle Regelung hinsichtlich der Gefahrtragung. Nach dem deutschen BGB (§ 447) geht die Leistungsgefahr beim Versendungskauf in dem Moment den Käufer, in dem der Verkäufer die zu liefernde Ware an eine geeignete Transportperson übergibt. Zugleich geht die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer mir der Folge über, dass dieser den vereinbarten Kaufpreis selbst dann zu zahlen hat, wenn die Ware auf dem Transport zerstört wird oder sonst untergeht. Siehe auch Kaufrecht (mit Literaturangaben).
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