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Bankgarantie

abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank für den Fall, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit übernimmt das Kreditinstitut dafür eine Garantie, daß ein bestimmter Erfolg (möglicher Schaden) eintritt (nicht eintritt). Die Bank ist verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme aus der Bankgarantie auf erste Anforderung zu zahlen.
Ausformungen der Bankgarantie im Inlands- und Auslandsgeschäft sind: Ausschreibungs- oder Bietungsgarantie, Anzahlungs-, Lieferungs-, Leistungs- bzw. Gewährleistungsgarantie.
Im Gegensatz zur Bankgarantie handelt es sich bei der Bürgschaft um eine akzessorische Verpflichtung, die zur Sicherstellung einer gegen den Hauptschuldner bereits entstandenen oder noch entstehenden Forderung abgegeben wird ( Avalkredit).

Verpflichtung einer Bank als Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten für die finanziellen Nachteile und Schäden beim Ausbleiben eines bestimmten Erfolges einzustehen, und zwar unabhängig von den Rechten und Pflichten des Hauptschuldners. Die Bank haftet als Garant abstrakt und kann darum grundsätzlich keine Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht aus Gründen erheben, die mit dem zugrundeliegenden Geschäft der Außenhandelspartner zusammenhängen. In diesem Zusammenhang wird von der Abstraktheit des Garantieversprechens gesprochen. Die Gründe für die abstrakte Ausgestaltung der Garantie liegen insbesondere darin, daß die garantierende Bank am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, und im Widerstreit der Interessen zwischen Garantieauftraggeber und Garantiebegünstigtem über die Erfüllung von im Grundgeschäft übernommenen Verpflichtungen ausschließlich gemäß den Garantiebedingungen agieren kann. In Deutschland fand die Garantie bis heute keine gesetzliche Ausgestaltung. So hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der Handelspraxis in der Rechtsprechung ein überwiegend einheitliches, den Regelungsmangel ausgleichendes Verständnis herausgebildet. Danach beinhaltet eine Garantie die im Auftrag und für Rechnung des Garantieauftraggebers übernommene Verpflichtung der garantierenden Bank, gegenüber dem Garantiebegünstigten für die aufgrund des Ausbleibens eines bestimmten Erfolgs eintretenden finanziellen Nachteile in der Regel auf erstes Anfordern (mit oder ohne entsprechende Dokumente) einzustehen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts, aus welchem dem Garantienehmer der vorgenannte Erfolg geschuldet wird. Hierbei soll der Garant aber nicht den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Fall seines Ausbleibens einen finanziellen Ersatz leisten. Der Garantiebegünstigte kann somit sein Recht, wenn er die Voraussetzungen für gegeben hält, sofort und ohne Diskussion durchsetzen, ohne daß einem Anspruch Einreden oder Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können. Im Verkehr mit dem Ausland häufig zu erstellende Garantien sind unter anderem: Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Gewährleistungsgarantie, Kreditsicherungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie und Zollgarantie.
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 1992 Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG) (ICC-Publikation Nr. 458/1) veröffentlicht, die Grundsätze der internationalen Bankgarantiepraxis wiedergeben.

Garantie, Garantiegeschäft.

[s.a. Garantien; Zahlungsbedingungen; Zahlungssicherung]

Bankgarantien sind Sicherungsformen von Auslandsgeschäften mit den Zielen der Einhaltung von Vertragspflichten und der Erhöhung des Bonitätsgrades des Vertragspartners. Rechtlich betrachtet, handelt es sich um ein einseitiges und abstraktes Zahlungsversprechen seitens eines Garantlege -bers, für ein bestimmtes Verhalten auf Seiten des Garantienehmers einzustehen und/ oder das Risiko eines zukünftigen Schadens zu tragen. Im Gegensatz zu Bürgschaften ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt (vgl. Perridon/Steiner, 1999, S. 345).

Im Außenwirtschaftsverkehr geben vornehmlich Kreditinstitute derartige (Bank-)Garantieerklärungen ab. Eine Bankgarantie wird dann in Anspruch genommen, wenn die garantierte Leistungspflicht aus einem Hauptvertrag (Kauf- bzw. Werkvertrag) nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht von dem Leistungspflichtigen, für den die Garantieleistung abgegeben worden ist, erfüllt wird. Dementsprechend sind Bankgarantien auch eine Form der Au-ßenhandehfinanzkrmg. Sie weisen in Abhängigkeit vom Geschäftszweck unterschiedliche Erscheinungsformen auf. Zu den häufigsten Anwendungsgebieten von Bankgarantien zählen u.a.:

- Avalkredite (Avale)

- Bietungsgarantien (bidbond) zur Absicherung der Risiken von Unternehmen, die Objekte im Zuge öffentlicher Ausschreibungen nicht vertragsgemäß ausführen

- Anzahlungsgarantien (advanced pa-yment bond) als Absicherung der geleisteten Anzahlungen im Fall der Nicht-Belieferung bzw. Herstellung durch einen Exporteur

- Zahlungsgarantien (payment guaran-tee), die zu Gunsten des Exporteurs im Auftrag des Importeurs die Zahlung des (Rest-)Kaufpreises gewährleisten

- Lieferungs- und Leistungsgarantien (Performance bond), die sich auf die vertragliche Erfüllung und termingerechte Lieferung der Ware beziehen (vgl. Häberle, 1998, S. 915).

Als wesentliche Unterscheidungsmerkmale der Bankgarantien gegenüber anderen Besicherungsinstrumenten sind die Formfreiheit, die fehlende gesetzliche Regelung, ihre selbstschuldnerische Form sowie die Festlegung einer Zahlungsobergrenze zu nennen. So ist beispielsweise auch das Dokumentenakkreditiv ein abstraktes Zahlungsversprechen, das jedoch im Gegensatz zur Bankgarantie auch widerruflich erklärt werden kann und i.d.R. auf Vorlage akkreditivgemäßer Dokumente zahlbar ist, während die Bankgarantie meist auf ein erstes Anfordern auszuzahlen ist.

Zur Vereinheitlichung des Garantiewesens existieren Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG) der Internationalen Handelskammer. Sie gellen für alle Verpflichlungs- oder Haftungserklärungen im Außenhandelsverkehr.

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