Form der Zahlungsgarantie zur Schadloshaftung für den Fall, daß im internationalen Geschäft die für den Devisentransfer zuständige Stelle (zum Beispiel Notenbank) den Transfer nicht durchführt oder genehmigt. Entsprechende Risiken treten vor allem im Handel mit Ländern auf, deren Währung nicht konvertibel bzw. beschränkt konvertibel ist h Konvertibilität). In Kreditverträgen mit Kreditnehmern, die in Ländern mit eingeschränkter Währungskonvertibilität ansässig sind, wird meist die Beibringung einer Transfergarantie der für den Devisentransfer zuständigen Stelle verlangt, in der sich diese verpflichtet, vom Kreditnehmer eingezahlte Beträge in die vereinbarte Währung zu konvertieren und den Währungsbetrag an den Kreditgeber zu überweisen.
Deckung des Transfer- und des Konvertierungsrisikos für Exporterlöse durch Exportkreditversicherung, spez. Hermes-Deckung.
Garantie bei Auslandsgeschäften, mit der dem Exporteur der Zahlungsund Devisentransfer gewährleistet wird. Der Exporteur sichert sich mit einer T. gegen das Konvertierungsrisiko und das Transferrisiko ab. Sind Garantiebank - die von sich aus die Zahlung gewährleisten kann - und die für den Devisentransfer zuständige Institution (z. B. eine Zentral- oder Staatsbank) identisch, kann die T. in einem mit der Zahlungsgarantie gegeben werden. Ist dies nicht der Fall, ist neben einer Bankgarantie für die Zahlung auch eine Genehmigung für den Devisentransfer seitens der zuständigen Behörde erforderlich.
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