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Zollgarantie

Customs Guarantee, Garantie de Douane sind Avale in Form von Garantien oder Bürgschaften von im Einfuhrland ansässigen oder als Garant/Bürge dort akzeptierten Banken zur finanziellen Absicherung der Zollbehörden für den Fall, daß der Importeur seinen Pflichten im Rahmen der Zollabwicklung, wie Zahlung von Steuern und Zinsen, Wiederausfuhr von nur vorübergehend importierter Ware, nicht nachkommt. Eine Zollgarantie erleichtert die Abwicklung des Einfuhrverfahrens. Ihre Höhe wird von den Zollbehörden festgelegt. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für Zollschulden dieser Art werden durch Verordnungen des Europäischen Rates (1989) und der Europäischen Kommission (1990) geregelt.

engl.: Customs Guarantee. Die Zollgarantie einer Bank (siehe auch   Bankgarantie), die z.T. als Zollbürgschaft an der Stelle einer Zollgarantie ausgestaltet wird, sichert die finanziellen Ansprüche einer Zollbehörde. Solche Ansprüche entstehen beispielsweise, wenn die Zollbehörde bei vorübergehend eingeführten Gütern (z.B. Ausstellungsstücke, Muster, Vorführgeräte u.Ä.) auf die Erhebung eines Einfuhrzolls verzichtet und die Wiederausfuhr dieser Güter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vollzogen wird. Zollgarantien sind in der Regel von Banken des Importlandes abzugeben.

(engl.: customs guarantee, frz.: garantie de douane). Durch diese sichern inländische Banken die Zollschuld von Importeuren gegenüber der Zollverwaltung ihres Landes ab. Im EU-Gemeinschaftsrecht ist das Recht der Sicherheitsleistung für Zollschulden in Verordnungen des Rates und der Kommission geregelt.

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