Sie ist in Deutschland dreistufig organisiert: Oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium der Finanzen. Innerhalb des BMF ist die Abteilung III für alle fachlichen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten der Z. zuständig. Als Bundes-Mittelbehörden (zugleich auch Landes-Mittelbehörden) koordinieren und beaufsichtigen die Oberfinanzdirektionen die ihnen nachgeordneten Zollbehörden. Es sind dies die Hauptzollämter mit ihren Dienststellen (Zollämter und Zollkommissariate) sowie die Zollfahndungsämter mit ihren Zweigstellen. Diese örtlichen Zollbehörden sind für die Durchführung der Zollaufgaben zuständig. Hinzu kommen - zur Wahrung von Sonderaufgaben im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich - zwei Bundesoberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Zollkriminalamt. http://www.zoll-d.de Zollverwaltungsgesetz8963 (ZollVG) v. 21.12.1992 (BGB1. I 2125). Es regelt seit dem 01.01.1994 - in Ergänzung zum Zollkodex und der ZK-DVO - die Anwendung des gemeinschaftliche Zollrecht der EG in Deutschland. Das ZollVG stellt neben der Zollverordnung (BGB1. I 1993, S. 2449-2462) die Grundlage für das nationale Zollrecht dar.
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