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Zollverschluß

Der Anmelder (auch Hauptverpflichteter) von Waren zur Abfertigung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) trägt die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens. Er muß insbesondere dafür sorgen, daß die Ware, um die Nämlichkeit zu sichern, unverändert und verschlossen der Bestimmungszollstelle zugeführt wird. Dabei wird unterschieden zwischen: Raumverschluß des Versandgutes in einem verschließbaren Beförderungsmittel (zum Beispiel Container) und Packstückverschluß in physisch absicherbaren Verpackungen oder Transportgefäßen. Beide Verpackungsformen müssen den Zollvorschriften entsprechen und von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden sein.

Mittel zollamtlicher Überwachung zur Sicherung der Zollbelange. Der Zollbeteiligte hat Räume, Behälter, Container, Transportmittel auf seine Kosten so herzurichten, dass sie einfach und wirksam zollamtlich verschlossen werden können; z. B. durch Zollplomben oder Zollschlösser.

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