Zollverfahren im besonderer Zollverkehr nach dem Zollrecht der EG. Es soll sicherstellen, dass Waren unverändert zwischen zwei Orten innerhalb des Zollgebietes der EG befördert werden können und dient im grenzüberschreitenden Warenverkehr einer möglichst zügigen Abfertigung. Das sog. „gemeinschaftliche Versandverfahren" (gVV) muss (seit dem 01.01.1988) durch die Übergabe der Versandanmeldung beantragt werden. Hauptverpflichteter ist die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter die Anmeldung abgibt; er hat eine Sicherheit (im Hinblick auf die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der übrigen Abgaben zu leisten) und haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Die Exportabfertigung erfolgt bereits durch eine Binnenzollstelle im Lieferland; im gVV als Abgangszollstelle bezeichnet. Bei dieser hat der Zollbeteiligte die Ware anzumelden, zu gestellen und zu dokumentieren. Die Ware wird unter Zollverschluss (Raum- oder Packstückverschluss) versandt. Sie wird von der Grenzübergangsstelle nur im Verdachtsfalle überprüft. Die weitere Zollbehandlung erfolgt dann erst bei der Bestimmungszollstelle im Empfängerland. Der Zollbeteiligte hat die Ware zur Nämlichkeitssicherung und Zollabfertigung zu gestellen. Nach erfolgter Zollabfertigung kann der Importeur über die Ware als Freigut verfügen; die Binnenzollstelle übersendet der Abgangszollstelle zu Kontrollzwecken den Rückschein. Für die EG-Mitgliedstaaten gibt es zwei gVV: Externes T 1-Verfahren und Internes T 2-Verfahren. Für beide Verfahren gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Gestellung der Waren, der Sicherheitsleistungen und des Hauptverpflichteten in analoger Weise.
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