(Exemplar 5 des Einheitspapiers). Wenn ein Unternehmen, ansässig in der EG, Waren aus einem Drittland im Versandverfahren importiert, dann erfolgt die Zollbehandlung erst bei der Bestimmungszollstelle in der EG durch den Zollbeteiligten — weil die Waren zur Nämlichkeitssicherung und Zollabfertigung bei dieser zu gestellten sind. Die Bestimmungszollstelle übersendet dann nach erfolgter Zollabfertigung den R. aus Kontrollgründen an die Abgangszollstelle.
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