Begr. d. Zollrechts f. alle Vorkehrungen, durch welche die Identität (Nämlichkeit) von Waren gesichert werden kann. Die N. ist für Waren, die im Zollverkehr vorübergehend ein- und ausgeführt (Veredelelungsverkehr) oder im Zollgebiet der EG unter Zollkontrolle befördert werden (vgl. gemeinschaftliches Versandverfahren), wichtig. Mittel zur N. sind z. B. Zollverschluss (Raum- oder Packstückverschluss), Nämlichkeitszeichen (wie Plomben, Siegel, Stempel), zollamtliche Bewachung oder Begleitung, hilfsweise auch Abbildungen, Beschreibungen, Fakriknummern u.a.
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