Wird von der Zollbehörde für Ausfuhrwaren ausgestellt, deren Wiedereinfuhr vorgesehen ist und die dann zollfrei bleiben sollen. Der N. ist u. a. deshalb erforderlich, weil ansonsten Freigut (Zollfreigut), das in ein anderes Zollgebiet verbracht wird, grundsätzlich seine Eigenschaft als Freigut verliert und im Falle der Wiedereinfuhr als Zollgut behandelt werden müsste.
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