Form des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (gW), das die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren regelt. Nach Art. 91 Zollkodex (ZK) können Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Dem Verfahren können auch Gemeinschaftswaren unterworfen werden, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Verordnungen der Gemeinschaft unterliegen (Marktordnung) und bei denen nach dem Außenwirtschaftsrecht bestimmte Ausfuhrförmlichkeiten zu erfüllen sind. Femer gilt das externe Versandverfahren für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollager befinden, die einem aktiven Veredelungsverkehr (aW) unterworfen werden oder die zur vorübergehenden Verwendung vorgesehen sind.
Gemeinschaftliches Versandverfahren (gem. Art. 91 ZK). Danach können Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Ferner Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr bestimmten Maßnahmen (z. B. im Agrarbereich der gemeinschaftlichen Marktordnung) unterliegen. Es gilt auch für die Beförderung von Waren mit dem Carnet-TIR (unter der Voraussetzung, dass: die Warenbeförderung außerhalb des EG-Zollgebietes beginnt und endet; die Beförderung Warensendungen betrifft, die entweder im EG-Zollgebiet oder in einem Drittland abgeladen werden; die Beförderung zwischen zwei innerhalb der EG gelegenen Orten durch das Gebiet eines Drittlandes erfolgt). Das T 1-Verfahren ist auch für die Beförderung von Waren mit dem Carnet-ATA als Versandschein zugelassen. Es kann ebenfalls für die Beförderung von Waren, die sich in einem besonderen Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden (z. B. aktiver Veredelungsverkehr, Zolllagerverkehr, vorübergehende Verwendung), in Anspruch genommen werden.
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