Spezialhandel
Im Aussenhandel liegt Veredelung vor, wenn eine Ware ins Ausland zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur geschickt wird und anschliessend ins Inland zurückgesandt wird. Aus Sicht des Auslands gilt dieser Vorgang als aktiver Veredelungsverkehr entweder als Eigenveredelung oder als Lohnveredelung, aus Sicht des Inlands als passiver Veredelungsverkehr. Die Motive für die Veredelung sind Kapazitätsengpässe im passiven Veredelungsland, das Lohnkostengefälle und die Konzentration von Produktions-Know-how im aktiven Veredelungsland. Zollrechtlich erfolgt i.d.R. nur eine einmalige Belastung des Veredelungsverkehrs, und zwar bei Rücksendung der veredelten Ware als sog. Differenzverzollung, dagegen keine Belastung im Land der aktiven Veredelung. Siehe auch Aussenhandel (mit Literaturangaben).
Besonderes Zollverfahren. Im Sinne des Zollrechts ist unter V. das Bearbeiten, Verarbeiten oder Ausbessern von Waren zu verstehen. Dabei sind zu unterscheiden: Nach der Bewilligungsart: ständige, zeitlich unbegrenzte Veredelung, nicht ständige, zeitlich begrenzte Veredelung, einmalige Veredelung. Nach der Geschäftsart: Lohn-Veredelung und Eigen-Veredelung. Nach dem Veredelungsort: aktive Veredelung, passive Veredelung und Freizonen-Veredelung.
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